Ist-Zustand seit 2015

Die folgende Darstellung ist entnommen: Rechtsanwalt Dr. Dr. Thor v. Waldstein: “Zum politischen Widerstandsrecht der Deutschen – Eine juristische Orientierungshilfe”, 25.10.2015, S. 10 ff.

Migration

Seit Jahresanfang 2015 sind ca. 1.200.000 ausländische Migranten – nahezu ausnahmslos über den Landweg – nachDeutschland gekommen. Infolge der rechtswidrig unterlassenen Grenzkontrollen und der dadurch von Regierungsseite geduldeten, ungeregelten „Einreise“ über die grüne Grenze kennt niemand die genauen Zahlen. Aufgrund regierungsamtlich ständig nach oben „korrigierter“ Prognosen sowie der von der Staatsspitze aktiv betriebenen „Willkommenskultursogwirkung“ (siehe i.e. unten Ziff.2+3) ist bis Jahresende 2015 von der illegalen Einreise von ca. 1,5-2,0 Mio. Migranten auszugehen. Da es sich bei der ganz überwiegenden Zahl der die deutschen Grenzen verletzenden Einwanderer um einzelne männliche Personen aus afrikanischen/orientalischen (Groß-)Familien handelt, ist bei einer „Verfestigung“ des Aufenthalts dieser Personen mit einem dann möglich werdenden Familiennachzug (§ 29 AufenthG) zu rechnen, der nach den zuverlässigen Erfahrungswerten der deutschen Ausländerbehörden die Anzahl der Einreisenden mindestens um den Faktor 3 erhöht. Danach eröffnet die allein bis Jahresende 2015 zu erwartende Zahl der eingereisten Personen die Möglichkeit eines „Familiennachzugs“ von weiteren ca. 2,0-3,0 Mio. Fremden nach Deutschland. Die Überschreitung der deutschen Grenze, zudem häufig
ohne gültige Papiere (Reisepaß, Visum oder sonstige Aufenthaltstitel nach § 4 AufenthG), ist ebenso wie der nachfolgende Aufenthalt im Bundesgebiet rechtswidrig und illegal (§ 14 AufenthG), da ein Asylrecht bei Einreise über den Landweg von vornherein unter keinen Umständen in Betracht kommt (Art. 16 a II GG; siehe i.e. oben II 3 b). Die Migranteneinreise in die Bundesrepublik wird nur dadurch möglich, daß die südlichen EU-
Schengen-Staaten, insbesondere Griechenland, Slowenien, Italien und Spanien, vertragswidrig die Schengen-Außengrenzen nicht schützen, Migranten einreisen und
dann in der überwiegenden Zahl der Fälle nach Deutschland weiterreisen lassen. Dieses Vorgehen verstößt darüber hinaus auch gegen das Dublin-Verfahren, da es die Erst-Land-Staaten vertragswidrig unterlassen, ein Asylverfahren einzuleiten. Häufig werden an den südlichen Schengen-Grenzen noch nicht einmal die Personalien der Migranten aufgenommen, sodaß – ganz unabhängig von Asylfragen – noch nicht einmal eine Sicherheitsüberprüfung der Einreisenden durchgeführt werden kann. Seit Monaten warnen Sicherheitsexperten davor, daß auf diese geduldete illegale Weise Terroristen nach Deutschland eingeschleust werden und dort – nach der üblichen Verzögerung durch „Schläfer“-Zeiten – Anschläge gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unternehmen werden.

Lage im Land

Im Land selbst werden die illegalen Migranten – in Verlängerung und Vertiefung ihres rechtswidrigen Aufenthalts in Deutschland – durch Behörden auf das ganze Bundesgebiet quotal verteilt (sog. „Königsteiner Schlüssel“). Da die Aufnahmekapazitäten der Kommunen weitgehend erschöpft sind, werden zwischenzeitlich reihenweise öffentliche Gebäude wie Bundeswehrkasernen, Turnhallen, Gemeindezentren, Schulen etc. für die Unterbringung der Migranten zweckentfremdet, wodurch sich der Lebensalltag von Soldaten, Schülern, Eltern und sonstigen Gemeindeangehörigen zum Teil in gravierender
Weise ändert (Übernachtung in Bundeswehrzelten, verlängerter, zum Teil gefahrenintensiverer Schulweg etc.).

In einzelnen Bundesländern werden zwischenzeitlich auch in Privateigentum befindliche Gewerbe- oder Wohnimmobilien zur Unterbringung von Migranten zwangsweise beschlagnahmt, wodurch in schwerwiegender Weise in die Rechte der Eigentümer eingegriffen wird. In vielen Unterbringungsstätten kommt es zu Gewalttaten unter den
Migranten, wobei häufig rücksichtslos die vom Steuerzahler finanzierten Einrichtungsgegenstände zerstört werden. In nicht wenigen Fällen werden diensthabende
Polizeibeamte oder sonstige Ordnungskräfte von den Migranten angegriffen oder beleidigt. Eine effektive Verfolgung dieser Straftaten durch die zuständigen Staatsanwaltschaften ist nicht festzustellen. In Anbetracht der Tatsache, daß es sich bei der überwiegenden Zahl der Migranten um junge Männer zwischen 18 und 35 handelt, benötigt man wenig  Phantasie, um sich die Möglichkeit eines rasanten Anstiegs von Vergewaltigungsstraftaten oder sonstigen Sexualdelikten gegen Frauen als nicht unwahrscheinliche Variante vorzustellen. Die mit der Bewältigung der Migrantenflut betrauten Verwaltungs- und Polizeibehörden sowie Mitarbeiter von THW, Feuerwehr, Rotem Kreuz und sonstigen Hilfsorganisationen arbeiten seit Monaten am psychischen und physischen Limit. Die ohnehin äußerst angespannte Finanzlage der in der Regel hochverschuldeten Gemeinden wird durch den explosiv gestiegenen Finanzbedarf der Migrantenversorgung vor Ort einem Zerreißtest ausgesetzt, der nach Angaben einzelner Kämmerer die Zahlungsunfähigkeit
vieler Gemeindehaushalte spätestens Anfang 2016 befürchten läßt. In einzelnen Landkreisen mußte zwischenzeitlich der Katastrophenfall ausgerufen werden. Auf-
grund der von der Bundesregierung unterlassenen Maßnahmen zum Schutz der deutschen Grenzen sieht selbst die Bayerische Staatsregierung „die eigenstaatliche Handlungsfähigkeit der Länder gefährde(t)“ (zitiert nach Frankfurter Allgemeine Zeitung [FAZ] vom 14.10.2015).

Angesichts der Erfahrung der 1990er Jahre ist schon jetzt absehbar, daß die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Bundesrepublik ab 2016 ff. ganz überwiegend mit Verfahren über Asylanträge lahmgelegt werden wird, die mit wenigen Ausnahmen als unbegründet zurückgewiesen werden. Auf diese Weise dürften sich anderweitige Verwaltungsrechtsstreite, die für das Wirtschaftsleben in Deutschland von entscheidender Bedeutung sind (z.B. das öffentliche Baurecht), über Jahre hinweg verzögern.

Verhalten der Regierung

Die maßgebenden Organe der Exekutive, insbesondere die Bundesregierung, unterlassen nicht nur pflichtwidrig den gebotenen Schutz der deutschen Grenzen. Tatsache ist vielmehr, daß die Regierung selbst die Grenzverletzung auf Steuerzahlerkosten organisiert, indem sie beispielsweise Züge der Deutschen Bahn AG zum Transport
der Migranten, etwa von Salzburg aus, ungehindert in das neu geschaffene „Flüchtlingsverteilzentrum“ in Köln durchfahren läßt. Rechtskräftige Abschiebungen illegal sich hier aufhaltender Ausländer werden durch die Behörden seit Jahren praktisch nicht mehr durchgeführt; permanente vorsätzliche Gesetzesverletzungen wie zum Beispiel die Duldung von „Kirchenasyl“ zugunsten von rechtskräftig abgelehnten und abzuschiebenden Personen werden seit vielen Jahren staatlicherseits geduldet und in keiner Weise geahndet. Für die meisten der rechtswidrig eingedrungenen Migranten gilt daher: „Wer drin ist, bleibt.“ Der Vortäuschung von Asylgründen folgt damit in der Regel – unter eklatanter Mißachtung deutscher Gesetze – die dauerhafte Einwanderung ohne Rückfahrticket. Um die Sogwirkung auf das Weltsozialamt Deutschland noch zu erhöhen, ergießen sich die Verantwortlichen des Staates in einer Willkommensrhetorik, die in Anbetracht des rechtswidrigen Grenzübertritts nahezu sämtlicher Personen, die willkommengeheißen werden, nicht nur als unangebracht anzusehen ist. Tatsächlich kommt diese „Willkommenskultur“ einem staatlichen, vorsätzlichen Aufruf zu offenem Rechtsbruch gleich, nachdem die Verantwortlichen an der Staatsspitze über den rechtswidrigen Status der bisherigen und zukünftigen Migranten genau im Bilde sind.

Obwohl die Verantwortlichen in Regierung und Medien wissen, daß es sich bei den rechtswidrig „eingereisten“, rechtswidrig in Deutschland sich aufhaltenden und rechtswidrig von deutschen Sozialleistungen lebenden Migranten nicht um Asylberechtigte handelt, bezeichnen sie diese Personen unablässig als „Flüchtlinge“, ein Begriff, der aus guten Gründen ausschließlich politisch Verfolgten im Sinne der Genfer Flüchtlings-
konvention vorbehalten ist (siehe oben II 3 a). Ebenso mißbräuchlich sind die zu Täuschungszwecken verwendeten Begriffe „Asylbewerber“ oder gar „Asylant“, da sie auf Personen gemünzt werden, bei denen zu nahezu 100 % von vornherein feststeht (siehe oben II 3 b), daß bei ihnen Asylgründe im Sinne von Art. 16 a GG nicht vorliegen
können. Auffallend ist zudem, daß Regierung und Medien den für Migranten und Deutsche gleichermaßen zutreffenden Oberbegriff „Menschen“ in mehr als 95 % der Fälle ausschließlich für Migranten benutzen, wodurch einer „gefühlten“ Verfassungsinterpretation Vorschub geleistet wird, bei der der – unzutreffende – Eindruck entsteht, als ob die in Art. 1 I GG für beide Menschengruppen verbriefte „Würde des Menschen“ vor allem die Würde des rechtswidrig die deutschen Grenzen verletzenden Migranten erfasse, kaum aber die Würde der angestammten Deutschen, die zwangsweise zu Steuern und Mediengebühren herangezogen werden, mit denen u.a. die
rechts- und verfassungswidrige „Asylpraxis“ finanziert wird.

Kritische Stellungnahmen der Polizei über die Bedrohung der inneren Sicherheit und die Heranbildung mafiotischer Strukturen in den Migrantenheimen mit allen dazugehörigen Facetten der Kriminalität (Rauschgifthandel, Erpressungs- und Nötigungsversuche, Zwangsprostitution, etc.) werden von den Staatsmedien weitgehend unterschlagen und in einzelnen Fällen wegzensiert (vgl. zum Beispiel das Interview mit Rainer Wendt, Chef der Polizeigewerkschaft vom 29.9.2015 mit n 24, das wenige Tage später aus der Mediathek gelöscht wurde). Besorgte Bürger, die auf die Rechtswidrigkeit des Aufenthalts der Migranten und die dadurch ausgelösten, gravierenden Bedrohungen der angestammten Bevölkerung hinweisen, werden als „ausländerfeindlich“ stigmatisiert und in einzelnen Fällen sogar mit Strafverfahren wegen „Volksverhetzung“ (§ 130 I StGB) überzogen.

Putsch von oben

Im Lichte dieser untragbaren Zustände, die hier – ohne jeden Anspruch auf Vollständigkeit – nur beispielhaft erwähnt sind und mit deren vollständiger Schilderung man zwischenzeitlich Bücher füllen könnte, können aus staatsrechtlicher Sicht wenig Zweifel daran bestehen, daß es sich um einen vorsätzlichen Staatsstreich der Regierung gegen das Volk, einen Putsch von oben handelt (vgl. Josef Isensee, Das legalisierte Widerstandsrecht, Bad Homburg /Berlin/Zürich 1969, S. 28 ff.):

„Staatsstreich von oben ist der Verfassungsbruch seitens der Staatsorgane… Der Staatsstreich von oben kann durch Tun wie Unterlassen erfolgen, sei es, daß Verfassungsinstitutionen beseitigt, sei es, daß Verfassungsaufträge nicht ausgeführt wer-
den. … So enthält der Rechtsstaat den Auftrag an die staatlichen Organe, die Freiheit des Einzelnen auf der Koordinations- wie auf der Subordinationsebene durch einen Ordnungsrahmen zu schützen. Zwar obliegen die Einzelheiten der Durchführung dem staatlichen Ermessen, aber dieses Ermessen hat äußerste Grenzen. Können auch punktuelle Ermessensfehler niemals den Bestand des Rechtsstaats in Frage stellen, so doch die grundsätzliche Mißachtung des rechtsstaatlichen Auftrags. Wenn etwa die zuständigen Organe generell darin versagen, dem freien Individuum Sicherheit und
Ordnung zu gewährleisten, so verwirken sie den Gehorsamsanspruch gegenüber ihren Untertanen, und der Widerstandsfall tritt ein.“ (Hervorhebung durch den Unterzeichner)

In seiner Ansprache vom 3.10.2015, ausgerechnet zum 25. Jahrestag der deutschen Wiedervereinigung, hat Bundespräsident Gauck – in bewußter Pervertierung des bekann-
ten, patriotisch motivierten Satzes von Willy Brandt aus Anlaß des Mauerfalls 1989 – angesichts der „Neuankömmlinge in unserer Gesellschaft“ davon gesprochen, nun solle „zusammenwachsen, was bisher nicht zusammen gehörte“, um wenige Zeilen später wie folgt fortzufahren:

„In einer offenen Gesellschaft kommt es nicht darauf an, ob diese Gesellschaft ethnisch homogen ist, sondern ob sie eine gemeinsame Wertegrundlage hat. Es kommt nicht darauf an, woher jemand stammt, sondern wohin er gehen will, mit welcher politischen Ordnung er sich identifiziert. Gerade weil in Deutschland unterschiedliche Kulturen, Religionen und Lebensziele zu Hause sind, gerade weil Deutschland immer mehr ein Land der Verschiedenen wird, braucht es die Rückbindung aller an unumstößliche Werte. Einen Kodex, der allgemein gültig akzeptiert ist … Unsere Werte stehen nicht zur Disposition! Sie sind es, die uns verbinden und verbinden sollen, hier in unserem Land.“ (zitiert nach Frankfurter Allgemeine Zeitung [FAZ] vom 5.10.2015, S. 4).

Die Bundeskanzlerin Merkel hat mit ihrer Entscheidung von Anfang September 2015, Tausende illegaler Migranten aus Ungarn über den sicheren Drittstaat Österreich nach
Deutschland einreisen zu lassen, offenen Rechtsbruch begangen und damit einen Fehlanreiz für potentielle Migrationswillige gesetzt, der medial weltweit vermittelt wurde. Das war und ist nicht nur politisch verantwortungslos, sondern vor allem nach §§ 95, 96 AufenthG (Einschleusen von Ausländern) bzw. § 111 StGB (Öffentliche Aufforderung zu Straftaten) strafbar. Eine entsprechende Strafanzeige vom 9.10.2015 gegen die Kanzle-
rin liegt zwischenzeitlich der Staatsanwaltschaft Berlin vor (vgl. pdf auf http://www.alternativefuer.de). Nach Auffassung von Holm Putzke, Professor für Strafrecht an
der Universität Passau, können an der Strafbarkeit des Vorgehens der Kanzlerin wenig vernünftige Zweifel sein:

„Angela Merkels Entschluss, zusammen mit Österreich die EU-Abreden über das Weiterreiseverbot von Flüchtlingen außer Kraft zu setzen, stellt sich zweifellos als eine solche Förderung (der illegalen Einreise) dar, wenn es nicht sogar konkludent als Aufforderung zu unerlaubten Einreise zu verstehen war, was ebenfalls strafbar wäre, nämlich nach § 111 Absatz 1 des Strafgesetzbuchs (StGB). … Solange Ausländer sich strafbar machen, wenn sie unerlaubt in die Bundesrepublik Deutschland einreisen, ist die Strafbarkeit auch bei all jenen gegeben, die dazu Hilfe leisten. Dazu gehören Zugführer, die wissentlich Flüchtlinge über die Grenze transportieren, aber auch die deutsche Bundeskanzlerin, die mit ihrem Verhalten jedenfalls ab dem 5. September 2015 die unerlaubte Einreise aktiv gefördert hat und es aktuell unterlässt, sie zu unterbinden.“ (zitiert nach: TheHuffington Post vom 10.10.2015).

In der Talkshow „Anne Will“ vom 7.10.2015 verteidigte Merkel, von der Moderatorin auf die fatale Außenwirkung ihrer gesetzlosen Willkommenspolitik angesprochen, ihr Vorgehen und lehnte ausdrücklich einen Aufnahmestopp ab. Dabei verwendete sie zur Täuschung des Fernsehpublikums über die tatsächlich nahezu ausnahmslos fehlenden Asylgründe bei den Migranten für diese laufend den Begriff „Flüchtlinge“ und nahm dabei auch Bezug auf die Genfer Flüchtlingskonvention, obwohl sie genau weiß, daß nahezu kein in Deutschland in den vergangenen Monaten „eingereister“ Migrant Flüchtling i.S. dieser Konvention ist. Weiter hat Merkel darauf verwiesen, bei den in Deutschland untergebrachten und auf Steuerzahlerkosten versorgten Migranten handele es sich um Menschen, die ihre Heimat verlassen haben und dafür „ihre Gründe hätten“, „wir“ hätten es nicht in der Hand, wer komme. Ein Schutz der deutschen Grenzen sei angeblich nicht möglich. Vizekanzler Gabriel wiederum hat im September 2015 eine jährliche Neuaufnahme von 0,5 Mio. angeblicher „Flüchtlinge“ als anstrebenswert bezeichnet, denen „wir“ „eine neue Heimat geben“ müßten. Damit isterwiesen, daß die Bundeskanzlerin die Deutschen, denen gegenüber sie politisch verantwortlich ist (Art.
65 GG), vorsätzlich den tiefgreifenden Negativfolgen einer Multi-Kulti-Politik aussetzt, die sie noch vor fünf Jahren, am 16.10.2010, auf dem Deutschlandtag der Jungen Union in Potsdam, ausdrücklich für „gescheitert“ erklärt hatte (dort auch Horst Seehofer:
„Multi-Kulti ist tot“).

Diese gesetzeswidrigen und verantwortungslosen Äußerungen von wesentlichen Vertretern der Staatsspitze lassen sich nicht allein mit Irrealismus und Hilflosigkeit („Wir schaffen das!“) erklären. In der Gesamtschau erhärten diese Fakten den Schluß, daß die
Regierung die verfassungswidrige Beseitigung des Souveräns, des deutschen Volkes, nicht nur fahrlässig hinnimmt, sondern vorsätzlich durch millionenfache, willkommenskulturbeschleunigte Einschleusung rechtswidrig eingedrungener und weiter illegal eindringender Migranten ins Werk zu setzen beabsichtigt. Die in den neuen Bundesländern noch uneingeschränkt bestehende, in den alten Bundesländern jedenfalls jenseits der Großstädte noch überwiegend vorhandene ethnische Homogenität der Deutschen soll im Wege eines Rassismus gegen das eigene Volk aufgelöst werden. Das
Land der Deutschen soll binnen weniger Jahre in ein „Land der Verschiedenen“ (Gauck) transformiert werden, in dem der Souverän, das deutsche Volk (Präambel sowie Artt. 1 II, 8 I, 9 I, 11 I, 12 I, 16 II, 20, 33 I, II, 146 GG), nach und nach immer weniger und am Ende gar nichts mehr zu sagen haben wird. Obwohl – entgegen der medial und regierungsamtlich inszenierten Willkommenstheatralik – offenkundig ist, daß die ganz überwiegende Mehrzahl der Deutschen mit einer solchen sukzessiven Überfremdung und der Zerstörung des eigenen Lebensraums nicht einverstanden ist, machen die Regierungsverantwortlichen keine Anstalten, Wahlen oder eine Volksabstimmung über die ethnische Selbstverabschiedung der Deutschen durchzuführen.

Obwohl die vorsätzliche Verletzung des Grundgesetzes durch den Bundespräsidenten offenkundig ist, haben Bundestag und/oder Bundesrat pflichtwidrig bislang keinen Gebrauch von ihrem Recht gemacht, den Bundespräsidenten vor dem Bundesverfassungsgericht anzuklagen, um ihn seines Amtes entheben zu lassen (Art. 61
I GG). Ebensowenig haben Bundestag und/oder Bundesrat beim Bundesverfassungsgericht beantragt, den offenen Verfassungs- und Rechtsbruch ausübenden und seinen Amtseid vorsätzlich brechenden Bundespräsidenten im
Wege einer einstweiligen Anordnung vorläufig an dem (weiteren) Mißbrauch seines Amtes zu hindern (Art. 61II GG). Ebensowenig hat der Bundestag von seinem Recht, der Bundeskanzlerin in Anbetracht ihres Bruchs des Amtseids und der von ihr zu verantwortenden (Art. 65 GG) schwerwiegenden sonstigen Rechtsbrüche das Mißtrauen auszusprechen (Art. 67 GG), Gebrauch gemacht. Durch dieses pflichtwidrige Unterlassen ist belegt, daß die Bundestagsabgeordneten als legislative „Vertreter des ganzen Volkes“ (Art. 38 I GG) sowie die Mitglieder des Bundesrates als Vertreter der Länder (Art. 50 GG) nicht beabsichtigen, die nur ihnen vorbehaltenen Antragsrechte nach Artt. 61, 67 GG zu
nutzen, um dem verfassungswidrigen Treiben der obersten Spitze der Exekutive ein Ende zu bereiten.