Widerstandsrecht

Die folgende Darstellung ist entnommen: Rechtsanwalt Dr. Dr. Thor v. Waldstein: “Zum politischen Widerstandsrecht der Deutschen – Eine juristische Orientierungshilfe”, 25.10.2015, S. 21 ff.

1. Herleitung

Vor dem Hintergrund der geschilderten schwerwiegenden Verfassungs- und Rechtsbrüche von Regierungsorganen der Bundesrepublik Deutschland ist zu prüfen, ob dem Bürger hiergegen das in Art. 20 IV GG verbriefte, grundrechtsgleiche Widerstandsrecht zusteht. […]

2. Tatbestandsmerkmale

Das von dem Bundesverfassungsgericht mehrfach bestätigte „Widerstandsrecht gegenüber einem Unrechtssystem“ (BVerfGE 73, 206, 250; vgl. bereits BVerfGE 5, 85, 376
[KPD-Urteil]: „Widerstandsrecht gegen ein evidentes Unrechtsregime“) setzt nach Art. 20 IV GG als Tatbestandsmerkmale folgendes voraus:

a) Versuch eines staatlichen Organs, die in Art. 20 I-III GG verankerte Ordnung zu beseitigen und

b) Feststellung, daß andere Abhilfe als die Ausführung des Widerstandsrechts nicht möglich ist.

Zu a):

An dem Vorliegen der Tatbestandsmerkmale von lit. a können m.E. wenig vernünftige Zweifel bestehen. Die Bundesregierung verletzt seit vielen Monaten ebenso
schwerwiegend wie permanent „Gesetz und Recht“ (Art. 20 III GG), indem sie, wie unter III im einzelnen beispielhaft geschildert, den Asylmißbrauch nicht nur duldet, sondern als Instrument zur Steigerung der Massenimmigration überhaupt erst ermöglicht und das Geschäft in- und ausländischer Schlepperbanden auf allen Ebenen fördert.

Aus den wiedergegebenen Äußerungen der Staatsspitze (Bundespräsident, Bundeskanzlerin, Vizekanzler) ergibt sich die offenkundige Absicht der Regierung, den Souverän, das deutsche Volk, sukzessive zu entrechten und zu beseitigen, indem dessen ethnische Homogenität und Substanz binnen kurzer Zeit zugunsten eines „Landes der Verschiedenen“ zerstört werden sollen. Aus einem Deutschland, das – „in dem Bewußtsein des kulturellen Reichtums und der Schönheit des Landes“(Präambel ThürVerf) – seine Grenzen und die Kontinuität seiner Geschichte wahrt (Präambel Einigungsvertrag), soll ein entgrenztes Jedermannsland werden, das mit seiner Geschichte bricht und über dessen ethnische Zusammensetzung nicht der Souverän, das deutsche Volk (Präambel sowie insbesondere Artt. 20, 146 GG), sondern de facto irgendwelche Söhne entsendenden Familienclans aus der Subsahara oder dem Orient entscheiden.

Die Deutschen sollen auf diese Weise um ihr Recht auf Heimat gebracht und zur Minderheit im eigenen Land degradiert werden, wodurch im Ergebnis die „Freiheit (der Bundesrepublik Deutschland) von fremder Botmäßigkeit“ (§ 92 I StGB) aufgehoben wird.

Es handelt sich also um den Verrat am Träger der staatlichen Souveränität, dem deutschen Volk (Art. 20 II Satz 1 GG), durch die von ihm auf Zeit gewählten Vertreter.

Dieser hier im wörtlichen Sinne (und nicht als billiges Schlagwort) vorliegende Volksverrat geschieht ausweislich der jetzigen Aussagen des Staatsoberhaupts Gauck vorsätzlich und i.ü. heimtückisch, da die ins Werk gesetzte Beseitigung des Souveräns weder in den
Wahlprogrammen der Regierungsparteien noch in dem Koalitionsvertrag, noch in den nachfolgenden Regierungserklärungen auch nur mit einem Wort als beabsichtigter
Plan genannt wurde.

Das aus einer Mischung von positivem Handeln und bewußten Unterlassungen bestehende Verhalten der Regierung ist daher nicht nur nicht demokratisch legitimiert. Wegen der sog. Ewigkeitsgarantie (Art. 79 III GG) der betroffenen elementaren Verfassungsgrundsätze stand und steht von vornherein fest, daß solche staatlichen Maßnahmen/Unterlassungen in keinem Fall – auch nicht etwa „nachträglich“ – demokratisch legitimiert werden können.

In Bezug auf die Verletzung des Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 III GG) liegen bereits unzählige vollendete vorsätzliche Rechtsbrüche der Regierung vor. Betr. die Beseitigung des Souveräns und  des  Demokratieprinzips  (Art.  20  I,  II  GG)  liegt mindestens Versuch vor, sodaß auch dieses Tatbestandsmerkmal  von  Art.  20  IV  GG  („Jede[r],  der  es  unternimmt“) gegeben ist.

Zu b):

Zu prüfen ist daneben, ob den nach den Feststellungen zu lit. a grundsätzlich aktiv zum Widerstand gegen die Regierung berechtigten Deutschen dieses Widerstandsrecht  versagt  sein  könnte.  Das  wäre  dann  der Fall, wenn andere Abhilfe möglich ist, um die bestehende und sich laufend fortsetzende Verletzung wesentlicher Verfassungsgrundsätze gemäß Art. 20 I-III GG kurzfristig, wirksam und endgültig zu beenden (sog. Subsidaritätsklausel, Art. 20 IV GG).

Eine  solche  rechtsstaatliche  Handlungsalternative  zum Widerstandsrecht nach Art. 20 IV GG gibt es de iure für den Bürger im Ergebnis nicht. Unmittelbare verfassungsrechtliche Antragsrechte stehen dem Einzelnen gegenüber dem Bundespräsidenten, der Bundeskanzlerin sowie gegen über  Bundestag  und  Bundesrat  wegen  des  parlamentarischen  Regierungssystems  der  Bundesrepublik  nicht  zur Verfügung.

Die in Art. 19 IV GG gewährleistete Rechtswegegarantie betrifft die Verletzung subjektiver eigener Rechte und rechtfertigt keine gerichtlich zu erzwingende Popularklage zur Erhaltung elementarer Verfassungsgrundsätze  nach  Art.  20  I-III  GG.  Dies  gilt insbesondere für die Verfassungsbeschwerde des Bürgers beim  Bundesverfassungsgericht,  mit  der  zwar  u.a.  die Verletzung des Widerstandsrechts nach Art. 20 IV GG gerügt werden kann (Art. 93 I Nr. 4 GG), die aber keinen Rechtsbehelf gegen die staatlichen Maßnahmen darstellt, gegen die sich das Widerstandsrecht richtet. Wegen dieser mangelnden Aktivlegitimation im Hauptverfahren ist dem Bürger auch die Beantragung einer einstweiligen Anordnung beim Bundesverfassungsgericht (§ 32 BVerfGG) versagt.

Die Möglichkeit der Erzwingung eines Volksbegehrens oder einer Volksabstimmung nach Schweizer Vorbild ist nach dem Grundgesetz nicht gegeben. Mit dem Petitionsrecht nach Art. 17 GG können zwar auch allgemeine Anliegen „den zuständigen Stellen“ vorgebracht
werden. In Anbetracht der schwerwiegenden Verfassungsverletzungen durch oberste Staatsorgane, der unmittelbar und konkret drohenden Gefahr für hochrangige Verfassungsgrundsätze, aber auch in Anbetracht der bekanntermaßen schwachen Stellung des Petenten und der langwierigen Verfahrensdauer vor dem Petitionsausschuß
stellt die Petition daher kein schlagkräftiges Abhilfeinstrument dar, mit dem eine Nachrangigkeit des politischen Widerstandsrechts nach Art. 20 IV GG begründet
werden könnte.

Daß anderweitige zielführende Abhilfe als das politische Widerstandsrecht nach Art. 20 IV GG hier weder möglich, noch den Deutschen zumutbar ist, ergibt sich auch aus einem von dem Bundesverfassungsgericht zu dem vor Einführung von Art. 20 IV GG im Jahr 1968 bereits als ungeschriebenes Verfassungsrecht anerkannten Widerstandsrecht angestellten Vergleich zwischen einerseits

  •  „einer intakten Ordnung, in der im Einzelfalle auch Verfassungswidrigkeiten vorkommen mögen“ undandererseits
  • „einer Ordnung, in der die Staatsorgane aus Nichtachtung von Gesetz und Recht die Verfassung, das Volk und den Staat im Ganzen verderben“ (BVerfGE 5, 85,378; ebenso OLG Köln NJW 1970, 1322, 1324 re.Sp. unten).

Nur gegen die zuletzt genannte, mit böser Absicht handelnde und das Recht vorsätzlich brechende Regierung sei – so das Bundesverfassungsgericht – das Widerstandsrecht gegeben.

Exakt dieser Fall liegt in der zweiten Jahreshälfte 2015 in der Bundesrepublik vor, sodaß das souveräne Volk wieder in seine demokratischen Urrechte eintritt und sein Widerstandsrecht auszuüben berechtigt ist.

Als Zwischenergebnis kann somit festgehalten werden, daß andere Abhilfe nicht möglich ist und daher das Widerstandsrecht das letzte verbleibende Mittel zur Erhaltung der verfassungsmäßigen Ordnung darstellt (BVerfGE 5, 85, 377).

3. Rechtsfolgen

Das Recht zum Widerstand hat, wenn dessen Voraussetzungen gegeben sind (siehe oben Ziff. 1 und 2), die Wirkung, andernfalls verbotenes Verhalten zu rechtfertigen. Dabei ist aber im einzelnen fraglich, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang das Widerstandsrecht nach Art. 20 IV GG allen Deutschen gewährleistet ist. Zu welchen Handlungen berechtigt daher das Widerstandsrecht und zu welchen Handlungen nicht?

Dies zu beantworten, stellt den schwierigsten Teil der Untersuchung dar, da – mangels auch nur einer annähernd vergleichbaren Situation in der über 66-jährigen Staatsgeschichte der Bundesrepublik – hierzu kaum Judikatur vorliegt. Wir betreten also im wesentlichen juristisches Neuland. Die besondere Schwierigkeit liegt dabei in der Außerordentlichkeit der Situation, in der seitens der Widerstandleistenden Rechte in Anspruch genommen werden, die im Normalfall gerade nicht bestehen, und daß die widerstandleistenden Bürger infolgedessen ein Verhalten an den Tag legen, das bei Anlegung normaler rechtlicher Maßstäbe als rechtswidrig anzusehen wäre. Es ist also jenseits des gesetzten positiven Rechts eine Art Parallelbetrachtung vorzunehmen, um sich der Unterscheidung zu nähern, was nach Art. 20 IV GG gerechtfertigt ist und was nicht. Dabei stehen aus Sicht des Verfassers folgende Prüfungsparameter nach Art. 20
IV GG im Vordergrund:

a) Ziel des Widerstands

Die Zulässigkeit des Widerstands steht und fällt damit, daß der Widerstandleistende mit seinen Handlungen/Unterlassungen allein dem Zweck zu dienen beabsichtigt, die in Art. 20 I-III GG verankerten Verfassungsgrundsätze wiederherzustellen. Nur ein Widerstand, der
von diesem Motiv getragen wird, kann sich auf Art. 20 IV GG berufen. Allgemeine politische Absichten, auch und gerade zur Frage der Asyl- und Einwanderungspolitik, rechtfertigen unter keinen Umständen Widerstandshandlungen nach Art. 20 IV GG.

b) Subjekt des Widerstands

Wie sich aus dem Wortlaut von Art. 20 IV GG ergibt, sind „alle Deutschen“ zum Widerstand berechtigt. Dazu zählen nicht nur Privatpersonen, sondern beispielsweise auch Beamte oder Bundeswehrsoldaten, die mit ihrem Amtseid geschworen haben, „das Grundgesetz und alle in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Gesetze zu wahren“ (§ 64 I Bundesbeamtengesetz [BBG] sowie die entsprechenden Vorschriften der  Landesbeamtengesetze) bzw. „das Recht und die Freiheit des deutschen Volkes tapfer zu verteidigen“ (§ 9 Soldatengesetz [SG]).

Beamte,  die  „für  die  Rechtmäßigkeit  ihrer  dienstlichen Handlungen  die  volle  persönliche  Verantwortung  (tragen)“ (§ 63 I BBG), müssen sich ebenso wie Soldaten (§ 8 SG) „durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitli chen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundge setzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten“ (§60 BBG). Letzteres bedeutet, daß Beamte und Soldaten nicht nur nach Art. 20 IV GG berechtigt, sondern beamten- und soldatenrechtlich ausdrücklich verpflichtet sind, die Durchführung von Anweisungen zu verweigern, die sich gegen den Bestand der verfassungsmäßigen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland richten (siehe dazu unten lit. d, cc, Bsp. 8).

c) Objekt des Widerstands

Bereits aus dem Wortlaut von Art. 20 IV GG ergibt sich, daß sich Widerstandsmaßnahmen grundsätzlich nur gegen denjenigen richten können, der es unternimmt, die verfassungsmäßige Ordnung zu beseitigen. Rechtsbeeinträchtigungen unbeteiligter Dritter sind daher nach Art. 20 IV GG nur ausnahmsweise gerechtfertigt, und zwar nur dann, wenn das Widerstandsrecht gegen den eigentlichen „Störer“ im Sinne von Art. 20 IV GG (s.o. lit. a) ansonsten leerliefe und die angewendeten Mittel im Verhältnis zu dem angestrebten Zweck der Wiederherstellung der verfassungsmäßigen Ordnung als geeignet, am mildesten erscheinend und insgesamt verhältnismäßig bezeichnet werden können.

Beispiel 1

Die Gemeinde will Illegale in einer öffentlichen Halle unterbringen. Widerstandleistende
schlagen den zuständigen Hausmeister nieder, um ihm den Hallenschlüssel zu entwenden und die Halle zu verschließen, sodaß die rechtswidrige Belegung der Halle mit Illegalen verhindert werden kann.

Juristische Orientierungshilfe: Widerstandshandlung nicht gerechtfertigt, da unverhältnismäßig in die Rechte eines unbeteiligten Dritten eingegriffen wurde.

Gegenbeispiel 1

In einer vergleichbaren Lage mietet die Gemeinde eine private Halle an. Widerstandleistende blockieren die einzige Zufahrtstraße zur Halle und verunmöglichen so den durch die Gemeinde  beabsichtigten  Rechtsbruch  (Unterbringung Illegaler), aber auch die gewerbliche Nutzung der Immobilie durch deren Eigentümer.

Juristische   Orientierungshilfe:   Widerstandshandlung wohl gerechtfertigt, da nur ein zeitlich eng begrenzter und i.ü. nur geringfügiger Eingriff in die Rechte Dritter  vorliegt.  Dem  Dritten  steht  überdies für den Ersatz der ihm entstandenen Schäden  nach  Wiederherstellung  der  verfassungsmäßigen  Ordnung  ein  Aufopferungsanpruch analog § 904 BGB gegen den Staat zu.

Wesentlich  erscheint  in  diesem  Zusammenhang,  daß  der Migrant als solcher – trotz der Rechtswidrigkeit seiner „Einreise“ nach und seines Aufenthalts in Deutschland – ebenso  wenig  wie  der  Polizei-  oder  Verwaltungsbeamte als solcher – trotz der Rechtswidrigkeit seines Behördenhandelns – persönlich Ziel einer Widerstandshandlung
sein kann.Tatsächlich spricht vieles dafür, daß der politische  Widerstand,  der  jetzt  verfassungsrechtlich geboten ist, nur dann erfolgreich sein wird, wenn es ihm  gelingt,  die  vordergründige  Konfrontation  Deutscher-Migrant bzw. Bürger-Beamter zu überwinden, um den gebündelten Widerstand gegen diejenigen zu richten, die
die jetzigen Zustände politisch und staatsrechtlich zu verantworten  haben:  die  Regierung  der  Bundesrepublik Deutschland.