Soll-Zustand

Prof. Schachtschneider: Das Grundgesetz garantiert Deutschland als das Land der Deutschen

Es gibt kein Gesetz, das Deutschland zum Einwanderungsland erklärt, und es gibt erst recht keine dahingehende Verfassungsbestimmung. Im Gegenteil ist nach dem Grundgesetz das „Deutsche Volk“ oder das „deutsche Volk“ (Präambel, Art. 1 Abs. 2 bzw. Art. 146, auch argumentum aus Art. 20 Abs. 4) zu dem Staat Bundesrepublik Deutschland verfasst. Solange nicht eine neue Verfassung des Deutschen Volkes Deutschland zum Einwanderungsland erklärt, ist der nationale Charakter der Bundesrepublik Deutschland nicht beendet. Weder der verfassungsändernde Gesetzgeber noch gar der einfache Gesetzgeber kann diese Entscheidung treffen, weil Art. 1 und Art. 20 GG nicht zur Disposition der Staatsorgane stehen. Das stellt Art. 79 Abs. 3 GG klar. Das Land, nämlich „Deutschland“, das auch, aber nicht nur, eine geographische Bedeutung hat, ist das Land der Deutschen, des deutschen Volkes. Über dessen Bevölkerung haben ausschließlich die Deutschen zu entscheiden. Große Änderungen des Volkes bedürfen der unmittelbar demokratischen Zustimmung des deutschen Volkes, das allein Deutschland zum Einwanderungsland umwandeln kann. Gemäß Art. 146 GG kann somit nur das deutsche Volk, das durch Referendum entscheiden müsste, Deutschland zum Einwanderungsland umwandeln“.
[Prof. Dr. iur Karl Albrecht Schachtschneider: „Verfassungswidrige Einreise von Flüchtlingen nach Deutschland„, 8.9.2015]]

Prof. Schachtschneider: Antrag auf Amtsenthebung der Kanzlerin und des Vizekanzlers

Die Kernanträge der Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht vom 22.1.2016 sind:
+ Verpflichtung der Bundesregierung, namentlich der Bundeskanzlerin, die Grenzen der Bundesrepublik Deutschland wirksam gegen die illegale Einreise von Ausländern zu sichern und den illegalen Aufenthalt der Ausländer unverzüglich zu beenden sowie
+ vorläufige Suspendierung und spätere Amtsenthebung der Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel und ihres Stellvertreters Sigmar Gabriel.

Um der Dringlichkeit des Handelns gerecht zu werden, wird einstweilige Anordnung beantragt. Gestützt wird diesses auf das Recht auf Demokratie, das jedem Bürger Deutschlands aufgrund des Art. 38 Abs. I GG als Grundrecht zusteht.

[Prof. Dr. iur Karl Albrecht Schachtschneider: Verfassungsbeschwerde gegen die Politik der Masseneinwanderung: Beitrag auf pour-erika.de vom 22.1.2016, Zusammenfassung von einprozent.de vom 29.1.2016, PDF, Vollständige Verfassungsbeschwerde vom 30.1.2016]

Bundesverfassungsgericht: Kein Asyl bei Einreise auf dem Landweg

„Da nach der derzeit geltenden Rechtslage (Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 GG und Anlage I zu § 26a AsylVfG) alle an die Bundesrepublik Deutschland angrenzenden Staaten sichere Drittstaaten sind, ist ein auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland einreisender Ausländer von der Berufung auf Art. 16 a Abs. 1 GG ausgeschlossen, auch wenn sein Reiseweg nicht im einzelnen bekannt ist“.
[Bundesverfassungsgericht, Grundsatzentscheidung vom 14. Mai 1996, BVerfGE 94, 49 ff., Rn. 186, zit.n. Schachtschneider, aaO.]

Professor Schachtschneider: Einreise von Flüchtlingen illegal auch nach der Genfer Flüchtlingskonvention

Aus keiner Regelung der nationalen Gesetze Deutschlands, der Gesetze der Europäischen Union oder des Völkerrechts ergibt sich ein Recht der Flüchtlinge zur Einreise nach Deutschland, etwa um ihren Antrag auf den Flüchtlingsstatus prüfen lassen zu können und dann gegebenenfalls, also meist, bleiben zu dürfen […] Es wäre absurd, wenn Deutschland den derzeitig 60 Millionen Flüchtlingen der Welt ein Recht zur Einreise nach Deutschland einräumen wollte oder sich von internationalen Organisationen wie der Europäischen Union ein solches Recht oktroyieren ließe. Das wäre mit der Souveränität der Bürger als deren Freiheit gänzlich unvereinbar. Diese Souveränität ist wesentlich die Hoheit über das Gebiet der Deutschen“
[ Prof. Dr. iur Karl Albrecht Schachtschneider: „Einreise ins Abschiebeverbot„, 21.12.2015]

Dr. von Waldstein: Das Grundgesetz kennt keine Demokratie ohne das deutsche Volk

„Als Träger der Staatsgewalt, als Souverän, also als denjenigen, „von dem alle Staatsgewalt (aus-)geht“, bestimmt das Grundgesetz das „Volk“ (Art. 20 II Sätze 1 und 2 GG). Wie sich aus der Präambel („Das Deutsche Volk [hat sich] … dieses Grund-
gesetz gegeben“; Grundgesetz „gilt … für das gesamte Deutsche Volk“) und zahlreichen Grundrechts- und sonstigen Artikeln des Grundgesetzes, in denen von „allen Deutschen“ bzw. dem „Deutschen Volk“ als Träger von Rechten nach dem Grundgesetz gesprochen wird (Artt. 1 II, 8 I, 9 I, 11 I, 12 I, 16 II, 20 IV, 33 I, II, 146 GG), ergibt, ist mit „Volk“ im Sinne von Art. 20 Abs. 2 Sätze 1 und 2 GG ausschließlich das deutsche Volk „als Träger der verfassungsgebenden Gewalt“ (Bundesverfassungsrichter Peter M. Huber, Artikel „In der Sinnkrise“, in: Frankfurter Allgemeine Zeitung [FAZ] vom 1.10.2015) gemeint. Souverän des Grundgesetzes ist daher nur das deutsche Volk, das sich in einem Akt der Selbstbestimmung (Art. 1 Ziff. 2 UN-Charta) dieses Grundgesetz gegeben hat. […]
Das in Art. 20 I, II GG festgelegte Demokratieprinzip schützt daher nicht irgendeine „Demokratie“ (demos=griech.: Volk + kratos=griech.: Macht) irgendwelcher „Demokraten“ auf deutschem Boden, sondern die Demokratie des deutschen Volkes. Es besteht somit ein unauflöslicher (Art. 79 III GG) Zusammenhang zwischen der Existenz des deutschen Volkes und dem Demokratiepostulat des Grundgesetzes“.
[Rechtsanwalt Dr. Dr. Thor v. Waldstein: „Zum politischen Widerstandsrecht der Deutschen – Eine juristische Orientierungshilfe”, 25.10.2015, S. 4]

Professor Dr. Udo Di Fabio, Richter am Bundesverfassungsgericht (1999-2011): Das Staatsvolk ist unverzichtbar und entscheidet selbst über seine Zusammensetzung

Demokratie kann nur funktionieren, wenn ein Staatsvolk mit einem entsprechenden klar definierten Bürgerrecht identifizierbar und in Wahlen und Abstimmungen praktisch handlungsfähig ist. Insofern muss das Staatsvolk einerseits über die Bevölkerungszusammensetzung und über die Regeln zum Erwerb oder Verlust der Staatsangehörigkeit mit dem Gesetz im formellen Sinne entscheiden, andererseits darf es dabei nicht die praktische Möglichkeit parlamentarischen Regierens und demokratischen Entscheidens bei elementaren Fragen der politischen Gemeinschaft aufgeben“.
[Übersicht in Reinhard Müller: „Gutachten – Ehemaliger Verfassungsrichter sieht Pflicht des Bundes zur Grenzsicherung„, FAZ, 12.1.2016, pdf. Vollständiger Text zum Download: Gutachten Professor Dr. Udo Di Fabio vom 8.1.2016].

Hans-Jürgen Papier , Präsident des Bundesverfassungsgerichts (2002-2010):
„Wir haben rechtsfreie Räume bei der Sicherung der Außengrenzen, das darf nicht sein“

Hans-Jürgen Papier, der ehemalige Präsident des Bundesverfassungsgerichts, kritisiert die Flüchtlingspolitik der Bundeskanzlerin. Der Jurist fordert ein sofortiges „Umsteuern“ – auch Schengen sollte überdacht werden. „Unbegrenzte Einreise ist ein Fehler“.
Noch nie sei in der rechtsstaatlichen Ordnung der Bundesrepublik die Kluft zwischen Recht und Wirklichkeit so tief wie derzeit. Das sei auf Dauer inakzeptabel, so der renommierte Verfassungsrechtler. Er spricht von einem „eklatanten Politikversagen“.[Handelsblatt 12.1.2016, pdf, WELT, 12.1.2016, pdf]