Mittel des Widerstands

Die folgende Darstellung ist entnommen: Rechtsanwalt Dr. Dr. Thor v. Waldstein: “Zum politischen Widerstandsrecht der Deutschen – Eine juristische Orientierungshilfe”, 25.10.2015, S. 29 ff.

d) Mittel des Widerstands

Gewalt gegen Personen:

Gewalt gegen Leben und Gesundheit  von  Personen  scheidet  selbst  dann  aus,  wenn  es sich um eine Person handelt, die die Hauptverantwortung für  die  drohende  Beseitigung  der  verfassungsmäßigen Ordnung trägt. Erst recht kommen solche Gewaltanwendungen gegen Dritte (siehe oben lit. b) nicht in Betracht.

Beispiel 2:

Ein  Widerstandleistender  verübt  ein  Attentat auf die Bundeskanzlerin, um deren fortgesetzten Verfassungs- und Rechtsbruch zu beenden.

Juristische   Orientierungshilfe:   Widerstandshandlung  nicht  gerechtfertigt,  da das Widerstandsrecht unter keinen Umständen in absolut geschützte Rechtsgüter wie hier z.B. Leben eingreifen kann.

Gewalt gegen Sachen:

Gewalt gegen Sachen wird man nur dann als gerechtfertigt im Sinne von Art. 20 IV GG erachten  können,  wenn  die  angewendete  Gewalt  gegenüber dem zu erreichenden Zweck, nämlich der Verhinderung der Beseitigung der Verfassungsordnung, i.e. als verhältnismäßig angesehen werden kann.

Beispiel 3

Durch  die  Unterbrechung  der  Strom-  und  Heizungszufuhr verhindert ein Widerstandleistender  die  geplante  Belegung  einer  Unterbringungseinrichtung mit Hunderten von Illegalen.

Juristische   Orientierungshilfe:   Widerstandshandlung wohl gerechtfertigt, da der
geringfügige Sachschaden die rechtswidrige Belegung  der  Halle  verhindert  und  i.ü.
verhältnismäßig zu den abgewendeten Unterbringungskosten für die Illegalen steht.

Beispiel 4:

Widerstandleistende  brechen  nachts  gewaltsam das umschlossene Gelände eines Busunternehmens auf,  um  dort  parkende  Busse,  mit  denen  am nächsten  Morgen  behördlicherseits  Illegale verschoben werden sollen, fahruntüchtig zu machen.

Juristische Orientierungshilfen: 1. Widerstandshandlung  zweifelhaft,  falls  beispielsweise die Luft aus den Reifen gelassen wird (zwar verhältnismäßig, aber Menschenblockade  vor  Busgelände  wäre  wohl milderes Mittel);
2.  Widerstandshandlung  nicht  gerechtfertigt, falls die Scheiben des Busses einge-
schlagen und die Fahrzeuge angezündet werden (nicht verhältnismäßig).

Passiver Widerstand:

Auf diesem Felde dürfte der mit großem Abstand weiteste Anwendungsbereich für die Ausübung des rechtmäßigen Widerstands liegen. Tatsächlich begreifen immer mehr Deutsche, daß sie ihr „Funktionieren“ beenden müssen, daß blinder Gehorsam gegenüber einer rechts- und pflichtwidrig handelnden Obrigkeit fehl am Platze ist und dem fatalen Geschehen an möglichst vielen Stellen Sand ins Getriebe gestreut werden muß.

Im Vordergrund steht dabei der Ungehorsam gegen rechtswidriges Regierungshandeln und Verwaltungsakte, die die Beseitigung  der  verfassungsmäßigen  Ordnung  umsetzen
sollen.

Beispiel 5

Verweigerung  der  Zahlung  von  „Beiträgen“  der Zwangsgebührenmedien,  da  diese  Medien  nachweisbar  das  verfassungs-  und  rechtswidrige Treiben der Staatsspitze unterstützen und i.ü. bestrebt  sind,  das  Vorliegen  und  das  Ausmaß der  schweren  Verfassungs-  und  Rechtsbrüche durch  die  Regierung  zu  leugnen  oder  zu  ver-
harmlosen, wodurch die Gefahr der Beseitigung der  verfassungsmäßigen  Ordnung  erheblich  erhöht wird.

Juristische   Orinetierungshilfe:   Widerstandshandlung  wohl  gerechtfertigt,  da
verhältnismäßig und i.ü. effektiv.

Beispiel 6

Verweigerung  der  Zahlung  des  geplanten  sog. „Flüchtlings-Soli“,  da  diese  Gelder  ausschließlich dazu dienen, den Bruch der Verfassung zu vertiefen und zu verlängern (etwa Zahlung von Sozialhilfe etc. an Illegale).

Juristische   Orientierungshilfe:   Widerstandshandlung  wohl  gerechtfertigt,  da
verhältnismäßig.

Beispiel 7:

Der Widerstandleistende verweigert den Zutritt zu seiner leerstehenden Wohnung, die die Gemeinde  zur  Unterbringung  von  Illegalen  beschlagnahmt hat.

Juristische   Orientierungshilfe:   Widerstandshandlung  wohl  gerechtfertigt,  da verhältnismäßig.

Beispiel 8

Vor einer leeren Turnhalle, in die am nächsten Tag Illegale gebracht werden sollen, blockie-
ren  Demonstranten  in  Ausübung  ihres  Widerstandsrechts die Zufahrt. In dieser Situation verweigert ein Polizeibeamter die Durchführung der ihm erteilten dienstlichen Anweisung seines  Vorgesetzten,  mit  einem  Schlagstock  die Zufahrt frei zu räumen.

Juristische   Orientierungshilfe:   Widerstandshandlung des Polizeibeamten wohl ge-
rechtfertigt, da verhältnismäßig.

Aktiver Widerstand:

Die hier in Rede stehenden Fallgruppen gestalten sich schwieriger, da von einem häufigeren Eingriff in die Rechte Dritter auszugehen ist. Dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit kommt hier besondere Bedeutung zu, wobei der jeweilige konkrete Einzelfall entscheidend ist.

Beispiel 9

Widerstandleistende   „umzingeln“   mit   einer Lichterkette um die Bannmeile das Bundeskanzleramt  und  fordern  die  Bundeskanzlerin  in Sprechchören  auf,  die  rechtswidrige  Beseitigung der verfassungsmäßigen Ordnung unverzüglich zu beenden.

Juristische   Orientierungshilfe:   Widerstandshandlung  wohl  gerechtfertigt,  da verhältnismäßig und zur Dokumentation des politischen Widerstandswillens geeignet.

Beispiel 10:

Nachdem die zuständigen Grenzsicherungsbehörden effektive Schutzmaßnahmen an den deutschen Grenzen unterlassen, bilden Widerstandleistende  an  der  Grenze  zu  deren  Schutz  eine  Menschenkette  und  verhindern  dadurch  den  Grenzübertritt Illegaler.

Juristische   Orientierungshilfe:   Widerstandshandlung  wohl  gerechtfertigt,  da verhältnismäßig und zielführend.

Androhung des Widerstands:

Als besonders effektiv und ressourcenschonend könnte es sich erweisen, wenn potentiell Widerstandsberechtigte bei drohender Gefahr der Verletzung der verfassungsmäßigen Ordnung die Ausübung ihres Widerstandsrechts nach Art. 20 IV GG ankündigen, sollten die verantwortlichen staatlichen Organe die geplanten verfassungswidrigen Maßnahmen in die Tat umsetzen. Der geschickte Einsatz dieses Drohpotentials, zu dem der verfassungstreue Bürger nach Art. 20 IV GG berechtigt, aber nicht verpflichtet ist, könnte in vielen Fällen dazu führen, daß solche staatliche verfassungswidrigen „Aktionen“ unterbleiben.

Fazit:

Die Liste der Fallbeispiele ließe sich beliebig verlängern und variieren. Die spätere juristische Beurteilung  einzelner  Widerstandshandlung  ist  im  voraus kaum zu prognostizieren. Besonders wichtig erscheint, daß Widerstandleistende ebenso besonnen wie entschlossen im Sinne der Wiederherstellung der verfassungsmäßigen Ordnung  handeln.

Dabei sind friedliche Widerstandshandlungen, die sich an den Beispielen der Revolution von 1989 in der DDR oder des indischen Freiheitskampfes 1930 ff. orientieren, im Zweifel nicht nur eher nach Art.  20  IV  GG  gerechtfertigt,  sondern  vor  allem  zur Wiederherstellung von Recht und Gesetz in Deutschland viel  besser  geeignet  als  alles  andere.

Nach  Mahatma Gandhi ist die Gewaltlosigkeit kein Deckname für Feigheit, sondern die höchste Tugend der Tapferen. Und was oder wer sollte sich einem solchen, wahrhaft demokratischen Widerstandswillen der Deutschen widersetzen kön-
nen?