Die folgende Darstellung ist entnommen: Rechtsanwalt Dr. Dr. Thor v. Waldstein: “Zum politischen Widerstandsrecht der Deutschen – Eine juristische Orientierungshilfe”, 25.10.2015, S. 29 ff.
d) Mittel des Widerstands
Gewalt gegen Personen:
Gewalt gegen Leben und Gesundheit von Personen scheidet selbst dann aus, wenn es sich um eine Person handelt, die die Hauptverantwortung für die drohende Beseitigung der verfassungsmäßigen Ordnung trägt. Erst recht kommen solche Gewaltanwendungen gegen Dritte (siehe oben lit. b) nicht in Betracht.
Beispiel 2:
Ein Widerstandleistender verübt ein Attentat auf die Bundeskanzlerin, um deren fortgesetzten Verfassungs- und Rechtsbruch zu beenden.
Juristische Orientierungshilfe: Widerstandshandlung nicht gerechtfertigt, da das Widerstandsrecht unter keinen Umständen in absolut geschützte Rechtsgüter wie hier z.B. Leben eingreifen kann.
Gewalt gegen Sachen:
Gewalt gegen Sachen wird man nur dann als gerechtfertigt im Sinne von Art. 20 IV GG erachten können, wenn die angewendete Gewalt gegenüber dem zu erreichenden Zweck, nämlich der Verhinderung der Beseitigung der Verfassungsordnung, i.e. als verhältnismäßig angesehen werden kann.
Beispiel 3
Durch die Unterbrechung der Strom- und Heizungszufuhr verhindert ein Widerstandleistender die geplante Belegung einer Unterbringungseinrichtung mit Hunderten von Illegalen.
Juristische Orientierungshilfe: Widerstandshandlung wohl gerechtfertigt, da der
geringfügige Sachschaden die rechtswidrige Belegung der Halle verhindert und i.ü.
verhältnismäßig zu den abgewendeten Unterbringungskosten für die Illegalen steht.
Beispiel 4:
Widerstandleistende brechen nachts gewaltsam das umschlossene Gelände eines Busunternehmens auf, um dort parkende Busse, mit denen am nächsten Morgen behördlicherseits Illegale verschoben werden sollen, fahruntüchtig zu machen.
Juristische Orientierungshilfen: 1. Widerstandshandlung zweifelhaft, falls beispielsweise die Luft aus den Reifen gelassen wird (zwar verhältnismäßig, aber Menschenblockade vor Busgelände wäre wohl milderes Mittel);
2. Widerstandshandlung nicht gerechtfertigt, falls die Scheiben des Busses einge-
schlagen und die Fahrzeuge angezündet werden (nicht verhältnismäßig).
Passiver Widerstand:
Auf diesem Felde dürfte der mit großem Abstand weiteste Anwendungsbereich für die Ausübung des rechtmäßigen Widerstands liegen. Tatsächlich begreifen immer mehr Deutsche, daß sie ihr „Funktionieren“ beenden müssen, daß blinder Gehorsam gegenüber einer rechts- und pflichtwidrig handelnden Obrigkeit fehl am Platze ist und dem fatalen Geschehen an möglichst vielen Stellen Sand ins Getriebe gestreut werden muß.
Im Vordergrund steht dabei der Ungehorsam gegen rechtswidriges Regierungshandeln und Verwaltungsakte, die die Beseitigung der verfassungsmäßigen Ordnung umsetzen
sollen.
Beispiel 5
Verweigerung der Zahlung von „Beiträgen“ der Zwangsgebührenmedien, da diese Medien nachweisbar das verfassungs- und rechtswidrige Treiben der Staatsspitze unterstützen und i.ü. bestrebt sind, das Vorliegen und das Ausmaß der schweren Verfassungs- und Rechtsbrüche durch die Regierung zu leugnen oder zu ver-
harmlosen, wodurch die Gefahr der Beseitigung der verfassungsmäßigen Ordnung erheblich erhöht wird.
Juristische Orinetierungshilfe: Widerstandshandlung wohl gerechtfertigt, da
verhältnismäßig und i.ü. effektiv.
Beispiel 6
Verweigerung der Zahlung des geplanten sog. „Flüchtlings-Soli“, da diese Gelder ausschließlich dazu dienen, den Bruch der Verfassung zu vertiefen und zu verlängern (etwa Zahlung von Sozialhilfe etc. an Illegale).
Juristische Orientierungshilfe: Widerstandshandlung wohl gerechtfertigt, da
verhältnismäßig.
Beispiel 7:
Der Widerstandleistende verweigert den Zutritt zu seiner leerstehenden Wohnung, die die Gemeinde zur Unterbringung von Illegalen beschlagnahmt hat.
Juristische Orientierungshilfe: Widerstandshandlung wohl gerechtfertigt, da verhältnismäßig.
Beispiel 8
Vor einer leeren Turnhalle, in die am nächsten Tag Illegale gebracht werden sollen, blockie-
ren Demonstranten in Ausübung ihres Widerstandsrechts die Zufahrt. In dieser Situation verweigert ein Polizeibeamter die Durchführung der ihm erteilten dienstlichen Anweisung seines Vorgesetzten, mit einem Schlagstock die Zufahrt frei zu räumen.
Juristische Orientierungshilfe: Widerstandshandlung des Polizeibeamten wohl ge-
rechtfertigt, da verhältnismäßig.
Aktiver Widerstand:
Die hier in Rede stehenden Fallgruppen gestalten sich schwieriger, da von einem häufigeren Eingriff in die Rechte Dritter auszugehen ist. Dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit kommt hier besondere Bedeutung zu, wobei der jeweilige konkrete Einzelfall entscheidend ist.
Beispiel 9
Widerstandleistende „umzingeln“ mit einer Lichterkette um die Bannmeile das Bundeskanzleramt und fordern die Bundeskanzlerin in Sprechchören auf, die rechtswidrige Beseitigung der verfassungsmäßigen Ordnung unverzüglich zu beenden.
Juristische Orientierungshilfe: Widerstandshandlung wohl gerechtfertigt, da verhältnismäßig und zur Dokumentation des politischen Widerstandswillens geeignet.
Beispiel 10:
Nachdem die zuständigen Grenzsicherungsbehörden effektive Schutzmaßnahmen an den deutschen Grenzen unterlassen, bilden Widerstandleistende an der Grenze zu deren Schutz eine Menschenkette und verhindern dadurch den Grenzübertritt Illegaler.
Juristische Orientierungshilfe: Widerstandshandlung wohl gerechtfertigt, da verhältnismäßig und zielführend.
Androhung des Widerstands:
Als besonders effektiv und ressourcenschonend könnte es sich erweisen, wenn potentiell Widerstandsberechtigte bei drohender Gefahr der Verletzung der verfassungsmäßigen Ordnung die Ausübung ihres Widerstandsrechts nach Art. 20 IV GG ankündigen, sollten die verantwortlichen staatlichen Organe die geplanten verfassungswidrigen Maßnahmen in die Tat umsetzen. Der geschickte Einsatz dieses Drohpotentials, zu dem der verfassungstreue Bürger nach Art. 20 IV GG berechtigt, aber nicht verpflichtet ist, könnte in vielen Fällen dazu führen, daß solche staatliche verfassungswidrigen „Aktionen“ unterbleiben.
Fazit:
Die Liste der Fallbeispiele ließe sich beliebig verlängern und variieren. Die spätere juristische Beurteilung einzelner Widerstandshandlung ist im voraus kaum zu prognostizieren. Besonders wichtig erscheint, daß Widerstandleistende ebenso besonnen wie entschlossen im Sinne der Wiederherstellung der verfassungsmäßigen Ordnung handeln.
Dabei sind friedliche Widerstandshandlungen, die sich an den Beispielen der Revolution von 1989 in der DDR oder des indischen Freiheitskampfes 1930 ff. orientieren, im Zweifel nicht nur eher nach Art. 20 IV GG gerechtfertigt, sondern vor allem zur Wiederherstellung von Recht und Gesetz in Deutschland viel besser geeignet als alles andere.
Nach Mahatma Gandhi ist die Gewaltlosigkeit kein Deckname für Feigheit, sondern die höchste Tugend der Tapferen. Und was oder wer sollte sich einem solchen, wahrhaft demokratischen Widerstandswillen der Deutschen widersetzen kön-
nen?