Abmelden ins Ausland für Lohnsteuerpflichtige: GEZ und Schulpflicht vermeiden

Auch in Deutschland abhängig beschäftigte Arbeitnehmer können einen Hauptwohnsitz im Ausland nehmen. Dazu wird dem Abeitgeber eine Bescheinigung des Finanzamtes vorgelegt, welche die Lohnsteuerkarte ersetzt. Der Arbeitgeber führt künftig die Lohnsteuer an das Finanzamt seines Firmensitzes ab. Durch die Abmeldung werden dem Bürger keine Rundfunk-Gebührenbescheide mehr zugestellt und für seine Kinder entfällt die deutsche Schulpflicht.

Vorgehensweise:

  1. Abmeldung: bei einem Fortzug beispielsweise in das Vereinigte Königreich muß dem bisher zuständigen Einwohnermeldeamt bei Abmeldung keine Postanschrift mitgeteilt werden, da in England keine Meldepflicht besteht.
  2. Bescheinigung beim Finanzamz beantragen: mit dem „Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung für beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer“ wird das Finanzamt aufgefordert, eine Bescheinigung zur Vorlage beim Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen. Diese enthält die zum Lohnsteuerabzug relevanten Daten und erlaubt es dem Arbeitgeber, die Lohnsteuer des Arbeitnehmern beim Finanzamt abzuführen, das für den Firmensitz des Arbeitgebers zuständig ist.
    Das aktuelle Formular finden Sie beim Bundesfinanzministerium hier oder hier oder zum Download von diesem Blog hier [Stand: Januar 2016].
  3. Erhaltene Bescheinigung dem Arbeitgeber zusenden: mit der Bitte, Ihre Lohnsteuer künftig beim Finanzamt abzuführen, das für den Firmensitz des Arbeitgebers zuständig ist.

Voilà!

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