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Zurückbehaltung wegen verfassungswidriger und strafbarer Handlungen von Land und Bund im Zusammenhang mit massenhaften illegalen Grenzübertritten in 2015 gem. Art 20 (4) GrundgesetzDatumSehr geehrte Damen und Herren,Gegen künftige Zahlungen der Einkommenssteuer mache ich von meinem Zurückbehaltungsrecht
gemäß Artikel 20 (4) – Widerstandsrecht – im Zusammenhang mit den massenhaften illegalen Grenzübertritten seit Sommer 2015 Gebrauch. Diese Zahlungen werde ich in anteiliger Höhe der „Flüchtlingskosten“ an den öffentlichen Haushalten kürzen und/oder Widerspruch gegen Bescheide einlegen. Die verfassungs- und rechtswidrig verursachten Kosten betragen 45.000.000.000 Euro p.a. [1] bei staatlichen Einnahmen in Höhe von insgesamt 600.000.000.000 Euro (2012) [2], sodaß die Kürzungen anteilig 7,50 % betragen werden.
Begründung:
I.
Die Bundesregierung begeht durch Förderung und Duldung der massenhaften illegalen Einreise massiven Verfassungs- und Rechtsbruch. In diesem Zusammenhang stellen Gemeinde und Bundesland in Komplizenschaft öffentliche Einrichtungen und Mittel für die Unterbringung der illegalen Migranten zur Verfügung.
II.
Das Grundgesetz stellt einen unauflöslichen Zusammenhang zwischen dem deutschen Staatsvolk und dem Demokratiegebot fest . Die von der Bundesregierung und dem Land seit Sommer 2015 aktiv betriebene Veränderung des Souveräns stellt – im Wege eines Putsches von oben – einen Versuch dar, diese verfassungsmäßige Ordnung zu beseitigen.
Dagegen haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist. Abhilfe steht Einzelnen mangels verfassungsrechtlicher Antragsrechte gegenüber Exekutive und Legislative nicht zur Verfügung. Deshalb ist Widerstand erlaubt und angesichts der Fortdauer der verfassungswidrigen Handlungen geboten. Die Verweigerung einer Zahlung an ein Staatsorgan, das sich aktiv an der Beseitigung der verfassungsmäßigen Ordnung beteiligt, stellt eine gerechtfertigte, da verhältnismäßige Widerstandshandlung dar .
Im einzelnen:
I.
„„Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat“ (Art. 20 I GG), in dem die Staatsgewalt in Wahlen und Abstimmungen und durch die Gewaltentrias des Rechtsstaates – die Gesetzgebung, die Regierung („vollziehende Gewalt“) und die Rechtsprechung – ausgeübt wird (Art. 20 II Satz 2 GG). Dabei ist insbesondere die Regierung „an Gesetz und Recht gebunden“ (Art. 20 III GG). Als Träger der Staatsgewalt, als Souverän, also als denjenigen, „von dem alle Staatsgewalt (aus-)geht“, bestimmt das Grundgesetz das „Volk“ (Art. 20 II Sätze 1 und 2 GG). Wie sich aus der
Präambel („Das Deutsche Volk [hat sich] … dieses Grundgesetz gegeben“; Grundgesetz „gilt … für das gesamte Deutsche Volk“) und zahlreichen Grundrechts- und sonstigen Artikeln des Grundgesetzes, in denen von „allen Deutschen“ bzw. dem „Deutschen Volk“ als Träger von Rechten nach dem Grundgesetz gesprochen wird (Art. 1 II, 8 I, 9 I, 11 I, 12 I, 16 II, 20 IV, 33 I, II, 146 GG), ergibt, ist mit „Volk“ im Sinne von Art. 20 Abs. 2 Sätze 1 und 2 GG ausschließlich das deutsche Volk „als Träger der verfassungsgebenden Gewalt“ (Bundesverfassungsrichter Peter M. Huber, Artikel „In der Sinnkri-
se“, in: Frankfurter Allgemeine Zeitung [FAZ] vom 1.10.2015) gemeint. Souverän des Grundgesetzes ist daher nur das deutsche Volk, das sich in einem Akt der Selbstbestimmung (Art. 1 Ziff. 2 UN-Charta) dieses Grundgesetz gegeben hat. Dabei knüpft insbesondere die
Präambel „an das deutsche Volk als politische Schicksals- und Handlungsgemeinschaft an und qualifiziert die Bundesrepublik Deutschland so als den letztverbindlich handelnden, souveränen bzw. souveränitätsbefähigten deutschen Nationalstaat. Dessen Zweck ist es, den Deut-
schen Sicherheit nach außen und nach innen zu gewährleisten, Wohlfahrt, soziale Gerechtigkeit und Nachhaltigkeit“ (Peter M. Huber ebd.). Diese Stellung der Deutschen als Träger der Staatsgewalt in Deutschland unterliegt der sog. Ewigkeitsgarantie nach Art. 79 III GG, kann also selbst bei Vorliegen verfassungsändernden Mehrheiten nicht geändert werden.
Das in Art. 20 I, II GG festgelegte Demokratieprinzip schützt daher nicht irgendeine „Demokratie“ (demos=griech.: Volk + kratos=griech.: Macht) irgendwelcher „Demokraten“ auf deutschem Boden, sondern die Demokratie des deutschen Volkes. Es besteht somit ein unauflöslicher (Art. 79 III GG) Zusammenhang zwischen der Existenz des deutschen Volkes und dem Demokratiepostulat des Grundgesetzes. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts haben die Staatsorgane „die verfassungsrechtliche Pflicht, die Identität des deutschen Staatsvolkes zu erhalten“ bzw. „die Einheit des deutschen Volkes als des Trägers des völkerrechtlichen Selbstbestimmungsrechts nach Möglichkeit zukunftsgerichtet auf Dauer zu bewahren“ (BVerfGE 77, 137, 150 f.)“.
II.
„Nach Art. 16 a I GG „genießen (politisch Verfolgte) Asylrecht“. Die verfassungsrechtliche Gewährleistung dieses Asylrechts durch die Väter des Grundgesetzes (Art. 16 II Satz 2 GG a.F.) geht auf Erfahrungen in der Zeit des Nationalsozialismus zurück, in der rassisch und politisch verfolgte Personen nur unter erheblichen Schwierigkeiten im Ausland Schutz finden konnten. Asyl-
berechtigt sind daher Personen, die in vergleichbarer Weise durch den Herkunftsstaat Verfolgung und Ausgrenzung erfahren. Der Begriff des „politisch Verfolgten“ ist weitgehend identisch mit dem Begriff des „Flüchtlings“ nach der Genfer Flüchtlingskonvention vom 28.7.1951 (BVerwGE 89, 296; 95, 42). Eine Verfolgung ist dann eine politische, „wenn sie dem Einzelnen in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare
Merkmale, die sein Anderssein prägen, gezielt Rechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen.“ (BVerfGE 80, 315). Eine Maßnahme des Herkunftslandes gegen die Person, die um Asyl in der Bundesrepublik nachsucht, ist nur dann asylbegründend i.S. von Art. 16 a I GG, wenn diese Maßnahme „dem Be-
troffenen gezielt Rechtsverletzungen zufüg(t)“ (BVerfGE 80, 315, 335). Es muß sich um eine gegenwärtige oder unmittelbar und konkret drohende schwerwiegende Verletzung grundlegender Menschenrechte wie zum Beispiel Unversehrtheit von Leib, Leben und persönlicher Freiheit
handeln (BVerfGE 76, 143, 147; BVerwGE 87, 141, 146). An einer gezielten Verfolgung fehlt es „bei Nachteilen, die jemand aufgrund der allgemeinen Zustände in seinem Heimatstaat zu erleiden hat, wie Hunger, Naturkatastrophen, aber auch bei den allgemeinen Auswirkungen von Unruhen, Revolutionen und Kriegen“ (BVerfGE 80, 315, 335). Der sog. „Wirtschaftsflüchtling“ ist nicht asyl-
berechtigt: „Das Asylrecht wegen politischer Verfolgung soll jedenfalls nicht allgemein jedem, der in seiner Heimat benachteiligt wird und etwa in materieller Not leben muß, die Möglichkeit eröffnen, seine Heimat zu verlassen, um in der Bundesrepublik Deutschland seine Lebenssituation zu verbessern“ (BVerfGE 54, 341, 357). Zu ergänzen ist, daß selbst in dem (seltenen) Fall des
Vorliegens von Asylgründen das Asylrecht gleichwohl versagt werden kann, wenn elementares deutsches Verfassungsrecht entgegensteht. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Asylsuchende – etwa bei einem bestehenden Verdacht des Terrorismus – als Gefahr für die „Si-
cherheit des Staates und seiner Bevölkerung“ eingestuft werden muß (BVerwGE 109, 1, 4 f.).
Veranlaßt durch eine erste erhebliche Migrantenwelle und einen damit einhergehenden massenhaften rechtswidrigen Mißbrauch des Asylgrundrechts Anfang der 1990er Jahre wurde das Asylgrundrecht 1993 durch eine sog. Drittstaatenklausel (Art. 16 a II GG) erheblich eingeschränkt mit dem Ziel, die unberechtigte Inanspruchnahme dieses Rechts zu reduzieren und das Asylverfahren zu beschleunigen (BT-Drucks. 12/4152, S. 3). Kernstück dieser Neuregelung ist, daß sich niemand auf
das Asylrecht gemäß Art. 16 a I GG berufen kann, falls er aus einem anderen EU-Mitgliedsstaat oder einem sonstigen sicheren Drittstaat in die Bundesrepublik einreist. Bei einem solchen Einreiseweg gilt nach dem sog. „Erst-Land-Konzept“ zu Lasten des Asylbeantragenden die Vermutung der Verfolgungssicherheit. Diese erhebliche Einschränkung des Asylgrundrechts ist nach Feststellun-
gen des Bundesverfassungsgerichts mit dem Grundgesetz vereinbar, da derjenige, der aus einem sicheren Drittstaat anreist, des Schutzes der grundrechtlichen Gewährleistung des Asylrechts gemäß Art. 16 a I GG in der Bundesrepublik Deutschland nicht bedarf, „weil er in dem Drittstaat Schutz vor politischer Verfolgung hätte finden können“ (BVerfGE 94, 49, 50). Damit wird dieser
„betroffene Ausländer aus dem persönlichen Geltungsbereich des Grundrechts auf Asyl ausgeschlossen“ (BVerfGE 94, 49, 95). Nachdem die Bundesrepublik mit Ausnahme der Schweiz nur
von EU-Mitgliedsstaaten umgeben ist und sowohl diese EU-Mitgliedsstaaten als auch die Schweiz sichere Drittstaaten sind, sind daher Asylbeantragende, die auf dem Landweg einreisen (wollen), von vornherein und für jedermann erkennbar nicht asylberechtigt (BVerfGE 94, 49, 94/95 sowie Anlage I zu § 26 a AsylVerfG). Der Bewerber ist daher an der Grenze zurückzuweisen oder unverzüglich in den sicheren Drittstaat zurückzubringen (sog. aufenthaltsbeendende Maßnahme, § 18 AsylVerfG)“.
III.
Seit Jahresanfang 2015 sind ca. 1.200.000 ausländische Migranten – nahezu ausnahmslos über den Landweg – nach Deutschland gekommen. „Infolge der rechtswidrig unterlassenen Grenzkontrollen und der dadurch von Regierungsseite geduldeten, ungeregelten „Einreise“ über die
grüne Grenze kennt niemand die genauen Zahlen. Aufgrund regierungsamtlich ständig nach oben „korrigierter“ Prognosen sowie der von der Staatsspitze aktiv betriebenen „Willkommenskultursogwirkung“ […] ist bis Jahresende 2015 von der illegalen Einreise
von ca. 1,5-2,0 Mio. Migranten auszugehen. Da es sich bei der ganz überwiegenden Zahl der die deutschen Grenzen verletzenden Einwanderer um einzelne männliche Personen aus afrikanischen/orientalischen (Groß-)Familien handelt, ist bei einer „Verfestigung“ des Aufenthalts
dieser Personen mit einem dann möglich werdenden Familiennachzug (§ 29 AufenthG) zu rechnen, der nach den zuverlässigen Erfahrungswerten der deutschen Ausländerbehörden die Anzahl der Einreisenden mindestens um den Faktor 3 erhöht. Danach eröffnet die allein bis Jahresende 2015 zu erwartende Zahl der eingereisten Personen die Möglichkeit eines „Familiennachzugs“ von weiteren
ca. 2,0-3,0 Mio. Fremden nach Deutschland. Die Überschreitung der deutschen Grenze, zudem häufig ohne gültige Papiere (Reisepaß, Visum oder sonstige Aufenthaltstitel nach § 4 AufenthG), ist ebenso wie der nachfolgende Aufenthalt im Bundesgebiet rechtswidrig und illegal (§ 14 AufenthG), da ein Asylrecht bei Einreise über den Landweg von vornherein unter keinen Umständen in Betracht kommt (Art. 16 a II GG; siehe i.e. oben II 3 b)“.
IV.
Die Gemeinde und andere Staatsorgane beteiligen sich aktiv an der Abschaffung der verfassungsmäßigen Odnung.
„Im Land selbst werden die illegalen Migranten – in Verlängerung und Vertiefung ihres rechtswidrigen Aufenthalts in Deutschland – durch Behörden auf das ganze Bundesgebiet quotal verteilt (sog. „Königsteiner Schlüssel“). Da die Aufnahmekapazitäten der Kommunen weitgehend erschöpft sind, werden zwischenzeitlich reihenweise öffentliche Gebäude wie Bundeswehrkasernen,
Turnhallen, Gemeindezentren, Schulen etc. für die Unterbringung der Migranten zweckentfremdet“.
V.
„Die maßgebenden Organe der Exekutive, insbesondere die Bundesregierung, unterlassen nicht nur pflichtwidrig den gebotenen Schutz der deutschen Grenzen. Tatsache ist vielmehr, daß die Regierung selbst die Grenzverletzung auf Steuerzahlerkosten organisiert, indem sie beispielsweise Züge der Deutschen Bahn AG zum Transport der Migranten, etwa von Salzburg aus, ungehindert in
das neu geschaffene „Flüchtlingsverteilzentrum“ in Köln durchfahren läßt. Rechtskräftige Abschiebungen illegal sich hier aufhaltender Ausländer werden durch die Behörden seit Jahren praktisch nicht mehr durchgeführt; permanente vorsätzliche Gesetzesverletzungen wie zum
Beispiel die Duldung von „Kirchenasyl“ zugunsten von rechtskräftig abgelehnten und abzuschiebenden Personen werden seit vielen Jahren staatlicherseits geduldet und in keiner Weise geahndet. Für die meisten der rechtswidrig eingedrungenen Migranten gilt daher: „Wer drin ist, bleibt.“ Der Vortäuschung von Asylgründen folgt damit in der Regel – unter eklatanter Mißachtung deutscher Gesetze – die dauerhafte Einwanderung ohne Rückfahrticket. Um die Sogwirkung auf das Weltsozialamt Deutschland noch zu erhöhen, ergießen sich die Verantwortlichen des Staates in einer Willkommensrhetorik, die in Anbetracht des rechtswidrigen Grenzübertritts nahezu sämtlicher Personen, die willkommengeheißen werden, nicht nur als unangebracht anzusehen ist. Tatsächlich kommt diese „Willkommenskultur“ einem staatlichen, vorsätzlichen Aufruf zu offenem Rechtsbruch gleich, nachdem die Verantwortlichen an der Staatsspitze über den rechtswidrigen Status der bisherigen und zukünftigen Migranten genau im Bilde sind. Obwohl die Verantwortlichen in Regierung und Medien wissen, daß es sich bei den rechtswidrig „eingereisten“, rechtswidrig in Deutschland sich aufhaltenden und rechtswidrig von deutschen Sozialleistungen lebenden Migranten nicht um Asylberechtigte handelt, bezeichnen sie diese Personen unablässig als „Flüchtlinge“, ein Begriff, der aus guten Gründen ausschließlich politisch Verfolgten im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention vorbehalten ist (siehe oben II 3 a). Ebenso mißbräuchlich sind die zu Täuschungszwecken verwendeten Begriffe „Asylbewerber“ oder gar „Asylant“, da sie auf Personen gemünzt werden, bei denen zu nahezu 100 % von vornherein feststeht (siehe oben II 3 b), daß bei ihnen Asylgründe im Sinne von Art. 16 a GG nicht vorliegen können.“
VI.
„Kritische Stellungnahmen der Polizei über die Bedrohung der inneren Sicherheit und die Heranbildung mafiotischer Strukturen in den Migrantenheimen mit allen dazugehörigen Facetten der Kriminalität (Rauschgifthandel, Erpressungs- und Nötigungsversuche, Zwangsprostitution,
etc.) werden von den Staatsmedien weitgehend unterschlagen und in einzelnen Fällen wegzensiert (vgl. zum Beispiel das Interview mit Rainer Wendt, Chef der Polizeigewerkschaft vom 29.9.2015 mit n 24, das wenige Tage später aus der Mediathek gelöscht wurde). Besorgte Bürger, die auf die Rechtswidrigkeit des Aufenthalts der Migranten und die dadurch ausgelösten, gravierenden Bedrohungen der angestammten Bevölkerung hinweisen, werden als „ausländerfeindlich“ stigmatisiert und in einzelnen Fällen sogar mit Strafverfahren wegen „Volksverhetzung“ (§ 130 I StGB) überzogen“.
VII.
„Im Lichte dieser untragbaren Zustände, die hier – ohne jeden Anspruch auf Vollständigkeit – nur beispielhaft erwähnt sind und mit deren vollständiger Schilderung man zwischenzeitlich Bücher füllen könnte, können aus staatsrechtlicher Sicht wenig Zweifel daran bestehen, daß es sich um einen vorsätzlichen Staatsstreich der Regierung gegen das Volk, einen Putsch von oben handelt (vgl. Josef Isensee, Das legalisierte Widerstandsrecht, Bad Homburg /Berlin/Zürich 1969, S. 28 ff.):
„Staatsstreich von oben ist der Verfassungsbruch seitens der Staatsorgane… Der Staatsstreich von oben kann durch Tun wie Unterlassen erfolgen, sei es, daß Verfassungsinstitutionen beseitigt, sei es, daß Verfassungsaufträge nicht ausgeführt werden. … So enthält der Rechtsstaat den Auftrag an die staatlichen Organe, die Freiheit des Einzelnen auf der Koordinations- wie auf der Subordinationsebene durch einen Ordnungsrahmen zu schützen. Zwar obliegen die Einzelheiten der Durchführung dem staatlichen Ermessen, aber dieses Ermessen hat äußerste Grenzen. Können auch punktuelle Ermessensfehler niemals den Bestand des Rechtsstaats in Frage stellen, so doch die grundsätzliche Mißachtung des rechtsstaatlichen Auftrags. Wenn etwa die zuständigen Organe generell darin versagen, dem freien Individuum Sicherheit und Ordnung zu gewährleisten, so verwirken sie den Gehorsamsanspruch gegenüber ihren Untertanen, und der Widerstandsfall tritt ein.““
VIII.
„Die Bundeskanzlerin Merkel hat mit ihrer Entscheidung von Anfang September 2015, Tausende illegaler Migranten aus Ungarn über den sicheren Drittstaat Österreich nach Deutschland einreisen zu lassen, offenen Rechtsbruch begangen und damit einen Fehlanreiz für potentielle
Migrationswillige gesetzt, der medial weltweit vermittelt wurde. Das war und ist nicht nur politisch verantwortungslos, sondern vor allem nach §§ 95, 96 AufenthG (Einschleusen von Ausländern) bzw. § 111 StGB (Öffentliche Aufforderung zu Straftaten) strafbar. Eine entsprechende Strafanzeige vom 9.10.2015 gegen die Kanzlerin liegt zwischenzeitlich der Staatsanwaltschaft Berlin vor (vgl. pdf auf http://www.alternativefuer.de). Nach Auffassung von Holm Putzke, Professor für Strafrecht an der Universität Passau, können an der Strafbarkeit des Vorgehens der Kanzlerin wenig vernünftige Zweifel sein:
„Angela Merkels Entschluss, zusammen mit Österreich die EU-Abreden über das Weiterreiseverbot von Flüchtlingen außer Kraft zu setzen, stellt sich zweifellos als eine solche Förderung (der illegalen Einreise) dar, wenn es nicht sogar konkludent als Aufforderung zu unerlaubten Einreise zu verstehen war, was ebenfalls strafbar wäre, nämlich nach § 111 Absatz 1 des Strafgesetzbuchs (StGB). … Solange Ausländer sich strafbar machen, wenn sie unerlaubt in die Bundesrepublik Deutschland einreisen, ist die Strafbarkeit auch bei all jenen gegeben, die dazu Hilfe leisten. Dazu gehören Zugführer, die wissentlich Flüchtlinge über die Grenze transportieren, aber auch die deutsche Bundeskanzlerin, die mit ihrem Verhalten jedenfalls ab dem 5. September 2015 die unerlaubte Einreise aktiv gefördert hat und es aktuell unterlässt, sie zu unterbinden.“ (zitiert nach: The Huffington Post vom 10.10.2015).“
IX.
„In der Talkshow „Anne Will“ vom 7.10.2015 verteidigte Merkel, von der Moderatorin auf die fatale Außenwirkung ihrer gesetzlosen Willkommenspolitik angesprochen, ihr Vorgehen und lehnte ausdrücklich einen Aufnahmestopp ab. Dabei verwendete sie zur Täuschung des Fernsehpublikums über die tatsächlich nahezu ausnahmslos fehlenden Asylgründe bei den Migranten für diese laufend den Begriff „Flüchtlinge“ und nahm dabei auch Bezug auf die Genfer Flüchtlingskonvention,
obwohl sie genau weiß, daß nahezu kein in Deutschland in den vergangenen Monaten „eingereister“ Migrant Flüchtling i.S. dieser Konvention ist. Weiter hat Merkel darauf verwiesen, bei den in Deutschland untergebrachten und auf Steuerzahlerkosten versorgten Migranten handele es sich um Menschen, die ihre Heimat verlassen haben und dafür „ihre Gründe hätten“,
„wir“ hätten es nicht in der Hand, wer komme. Ein Schutz der deutschen Grenzen sei angeblich nicht möglich. Vizekanzler Gabriel wiederum hat im September 2015 eine jährliche Neuaufnahme von 0,5 Mio. angeblicher „Flüchtlinge“ als anstrebenswert bezeichnet, denen „wir“ „eine neue Heimat geben“ müßten. Damit ist erwiesen, daß die Bundeskanzlerin die Deutschen, denen gegenüber sie politisch verantwortlich ist (Art. 65 GG), vorsätzlich den tiefgreifenden Negativfolgen
einer Multi-Kulti-Politik aussetzt, die sie noch vor fünf Jahren, am 16.10.2010, auf dem Deutschlandtag der Jungen Union in Potsdam, ausdrücklich für „gescheitert“ erklärt hatte (dort auch Horst Seehofer: „Multi-Kulti ist tot“). Diese gesetzeswidrigen und verantwortungslosen Äuße-
rungen von wesentlichen Vertretern der Staatsspitze lassen sich nicht allein mit Irrealismus und Hilflosigkeit („Wir schaffen das!“) erklären. In der Gesamtschau erhärten diese Fakten den Schluß, daß die Regierung die verfassungswidrige Beseitigung des Souveräns, des deutschen Volkes, nicht nur fahrlässig hinnimmt, sondern vorsätzlich durch millionenfache, willkommenskulturbeschleunigte Einschleusung rechts widrig eingedrungener und weiter illegal eindringender Migranten ins Werk zu setzen beabsichtigt. Die in den neuen Bundesländern noch uneingeschränkt bestehende, in den alten Bundesländern jedenfalls jenseits der Großstädte noch überwiegend vorhandene ethnische Homogenität der Deutschen soll im Wege eines Rassismus gegen das eigene Volk aufgelöst werden. Das Land der Deutschen soll binnen weniger Jahre in ein
„Land der Verschiedenen“ (Gauck) transformiert werden, in dem der Souverän, das deutsche Volk (Präambel sowie Artt. 1 II, 8 I, 9 I, 11 I, 12 I, 16 II, 20, 33 I, II, 146 GG), nach und nach immer weniger und am Ende gar nichts mehr zu sagen haben wird. Obwohl – entgegen der medial und regierungsamtlich inszenierten Willkommenstheatralik – offenkundig ist, daß die ganz überwiegende Mehrzahl der Deutschen mit einer solchen sukzessiven Überfremdung und der Zerstörung
des eigenen Lebensraums nicht einverstanden ist, machen die Regierungsverantwortlichen keine Anstalten, Wahlen oder eine Volksabstimmung über die ethnische Selbstverabschiedung der Deutschen durchzuführen. Obwohl die vorsätzliche Verletzung des Grundgesetzes durch den Bundespräsidenten offenkundig ist, haben Bundestag und/oder Bundesrat pflichtwidrig bislang
keinen Gebrauch von ihrem Recht gemacht, den Bundespräsidenten vor dem Bundesverfassungsgericht anzuklagen, um ihn seines Amtes entheben zu lassen (Art. 61 I GG). Ebensowenig haben Bundestag und/oder Bundesrat beim Bundesverfassungsgericht beantragt, den offenen Verfassungs- und Rechtsbruch ausübenden und seinen Amtseid vorsätzlich brechenden Bundespräsidenten im Wege einer einstweiligen Anordnung vorläufig an dem (weiteren) Mißbrauch seines Amtes zu hindern (Art. 61 II GG). Ebensowenig hat der Bundestag von seinem Recht, der Bundeskanzlerin in Anbetracht ihres Bruchs des Amtseids und der von ihr zu verantwortenden (Art.
65 GG) schwerwiegenden sonstigen Rechtsbrüche das Mißtrauen auszusprechen (Art. 67 GG), Gebrauch gemacht. Durch dieses pflichtwidrige Unterlassen ist belegt, daß die Bundestagsabgeordneten als legislative „Vertreter des ganzen Volkes“ (Art. 38 I GG) sowie die Mitglieder des Bundesrates als Vertreter der Länder (Art. 50 GG) nicht beabsichtigen, die nur ihnen
vorbehaltenen Antragsrechte nach Artt. 61, 67 GG zu nutzen, um dem verfassungswidrigen Treiben der obersten Spitze der Exekutive ein Ende zu bereiten.“
X.
„Vor dem Hintergrund der geschilderten schwerwiegenden Verfassungs- und Rechtsbrüche von Regierungsorganen der Bundesrepublik Deutschland ist zu prüfen, ob dem Bürger hiergegen das in Art. 20 IV GG verbriefte, grundrechtsgleiche Widerstandsrecht zusteht. Art 20 IV GG lautet:
„Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht
zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.“
Von dem Schutzobjektsbegriff „diese Ordnung“ sind die in Art. 20 I-III GG verankerten Verfassungsprinzipen umfaßt, wobei im vorliegenden Zusammenhang v.a. von Bedeutung sind:
? das Demokratieprinzip (Art. 20 I GG),
? der Grundsatz der Volkssouveränität (Art 20 II Satz 1 GG) und
? das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 III GG).
In den Landesverfassungen einzelner Länder (vgl. z.B. Artt. 114 SächsVerf, 147 HessVerf, 19 BremVerf) sind analoge Widerstandsrechte des Bürgers garantiert. Dieses Widerstandsrecht ist Ausfluß der Herrschaft und Machtvollkommenheit des Volkes (und eben nicht der Regierung) über den Staat und geht zurück auf Art. 35 der französischen Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte
gemäß der Zweiten Verfassung vom 24.6.1793:
„Wenn die Regierung die Rechte des Volkes verletzt, ist für das Volk und jeden Teil des Vol kes der Aufstand das heiligste seiner Rechte und die unerlässlichste seiner Pflichten.“
Das von dem Bundesverfassungsgericht mehrfach bestätigte „Widerstandsrecht gegenüber einem Unrechtssystem“ (BVerfGE 73, 206, 250; vgl. bereits BVerfGE 5, 85, 376 [KPD-Urteil]: „Widerstandsrecht gegen ein evidentes Unrechtsregime“) setzt nach Art. 20 IV GG als Tatbestandsmerkmale folgendes voraus:
a) Versuch eines staatlichen Organs, die in Art. 20 I-III GG verankerte Ordnung zu beseitigen und
b) Feststellung, daß andere Abhilfe als die Ausführung des Widerstandsrechts nicht möglich ist.
Zu a):
An dem Vorliegen der Tatbestandsmerkmale von lit. a können m.E. wenig vernünftige Zweifel bestehen. Die Bundesregierung verletzt seit vielen Monaten ebenso schwerwiegend wie permanent „Gesetz und Recht“ (Art. 20 III GG), indem sie, wie unter III im einzelnen beispielhaft geschildert, den Asylmißbrauch nicht nur duldet, sondern als Instrument zur Steigerung der Mas-
senimmigration überhaupt erst ermöglicht und das Geschäft in- und ausländischer Schlepperbanden auf allen Ebenen fördert. Aus den wiedergegebenen Äußerungen der
Staatsspitze (Bundespräsident, Bundeskanzlerin, Vizekanzler) ergibt sich die offenkundige Absicht der Regierung, den Souverän, das deutsche Volk, sukzessive zu entrechten und zu beseitigen, indem dessen ethnische Homogenität und Substanz binnen kurzer Zeit zugunsten eines „Landes der Verschiedenen“ zerstört werden sollen. Aus einem Deutschland, das – „in dem Bewußtsein des kulturellen Reichtums und der Schönheit des Landes“ (Präambel ThürVerf) – seine Grenzen und die Kontinuität seiner Geschichte wahrt (Präambel Einigungsvertrag), soll ein entgrenztes Jedermannsland werden, das mit seiner Geschichte bricht und über dessen ethnische Zusammensetzung nicht der Souverän, das deutsche Volk (Präambel sowie insbesondere Artt. 20, 146 GG), sondern de facto irgendwelche Söhne entsendenden Familienclans aus der Subsahara oder dem Orient entscheiden. Die Deutschen sollen auf diese Weise um ihr Recht auf Heimat gebracht und zur Minderheit im eigenen Land degradiert werden, wodurch im Ergebnis die „Freiheit (der Bundesrepublik Deutschland) von fremder Botmäßigkeit“ (§ 92 I StGB) aufgehoben wird.
Es handelt sich also um den Verrat am Träger der staatlichen Souveränität, dem deutschen Volk (Art. 20 II Satz 1 GG), durch die von ihm auf Zeit gewählten Vertreter. Dieser hier im wörtlichen Sinne (und nicht als billiges Schlagwort) vorliegende Volksverrat geschieht ausweislich der jetzigen Aussagen des Staatsoberhaupts Gauck vorsätzlich und i.ü. heimtückisch, da die ins Werk gesetzte Beseitigung des Souveräns weder in den Wahlprogrammen der Regierungsparteien noch in dem Koalitionsvertrag, noch in den nachfolgenden Regierungserklärungen auch nur mit einem Wort als beabsichtigter Plan genannt wurde. Das aus einer Mischung von positivem Handeln und bewußten Unterlassungen bestehende Verhalten der Regierung ist daher nicht nur nicht demokratisch legitimiert. Wegen der sog. Ewigkeitsgarantie (Art. 79 III GG) der betroffenen elementaren Verfas-
sungsgrundsätze stand und steht von vornherein fest, daß solche staatlichen Maßnahmen/Unterlassungen in keinem Fall – auch nicht etwa „nachträglich“ – demokratisch legitimiert werden können. In Bezug auf die Verletzung des Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 III GG) liegen
bereits unzählige vollendete vorsätzliche Rechtsbrüche der Regierung vor. Betr. die Beseitigung des Souveräns und des Demokratieprinzips (Art. 20 I, II GG) liegt mindestens Versuch vor, sodaß auch dieses Tatbestandsmerkmal von Art. 20 IV GG („Jede[r], der es unternimmt“) gegeben ist.
Zu b):
Zu prüfen ist daneben, ob den nach den Feststellungen zu lit. a grundsätzlich aktiv zum Widerstand gegen die Regierung berechtigten Deutschen dieses Widerstandsrecht versagt sein könnte. Das wäre dann der Fall, wenn andere Abhilfe möglich ist, um die bestehende und sich laufend fortsetzende Verletzung wesentlicher Verfassungsgrundsätze gemäß Art. 20 I-III GG kurz-
fristig, wirksam und endgültig zu beenden (sog. Subsidaritätsklausel, Art. 20 IV GG). Eine solche rechtsstaatliche Handlungsalternative zum Widerstandsrecht nach Art. 20 IV GG gibt es de iure für
den Bürger im Ergebnis nicht. Unmittelbare verfassungsrechtliche Antragsrechte stehen dem Einzelnen gegenüber dem Bundespräsidenten, der Bundeskanzlerin sowie gegenüber Bundestag und Bundesrat wegen des parlamentarischen Regierungssystems der Bundesrepublik nicht zur
Verfügung. Die in Art. 19 IV GG gewährleistete Rechtswegegarantie betrifft die Verletzung subjektiver eigener Rechte und rechtfertigt keine gerichtlich zu erzwingende Popularklage zur Erhaltung elementarer Verfassungsgrundsätze nach Art. 20 I-III GG. Dies gilt insbesondere für die Verfassungsbeschwerde des Bürgers beim Bundesverfassungsgericht, mit der zwar u.a. die
Verletzung des Widerstandsrechts nach Art. 20 IV GG gerügt werden kann (Art. 93 I Nr. 4 GG), die aber keinen Rechtsbehelf gegen die staatlichen Maßnahmen darstellt, gegen die sich das Widerstandsrecht richtet. Wegen dieser mangelnden Aktivlegitimation im Hauptverfahren ist
dem Bürger auch die Beantragung einer einstweiligen An- ordnung beim Bundesverfassungsgericht (§ 32 BVerfGG) versagt. Die Möglichkeit der Erzwingung eines Volksbegehrens oder einer Volksabstimmung nach Schweizer Vorbild ist nach dem Grundgesetz nicht gegeben. Mit dem
Petitionsrecht nach Art. 17 GG können zwar auch allgemeine Anliegen „den zuständigen Stellen“ vorgebracht werden. In Anbetracht der schwerwiegenden Verfassungsverletzungen durch oberste Staatsorgane, der unmittelbar und konkret drohenden Gefahr für hochrangige Verfassungsgrundsätze, aber auch in Anbetracht der bekanntermaßen schwachen Stellung des Petenten und der langwierigen Verfahrensdauer vor dem Petitionsausschuß stellt die Petition daher kein schlagkräftiges Abhilfeinstrument dar, mit dem eine Nachrangigkeit des politischen Widerstandsrechts nach Art. 20 IV GG begründet werden könnte. Daß anderweitige zielführende Abhilfe als das politische Widerstandsrecht nach Art. 20 IV GG hier weder möglich, noch den Deutschen zumutbar ist, ergibt sich auch aus einem von dem Bundesverfassungsgericht zu dem
vor Einführung von Art. 20 IV GG im Jahr 1968 bereits als ungeschriebenes Verfassungsrecht anerkannten Widerstandsrecht angestellten Vergleich zwischen einerseits
? „einer intakten Ordnung, in der im Einzelfalle auch Verfassungswidrigkeiten vorkommen mögen“ und andererseits
? „einer Ordnung, in der die Staatsorgane aus Nichtachtung von Gesetz und Recht die Verfassung, das Volk und den Staat im Ganzen verderben“ (BVerfGE 5, 85,378; ebenso OLG Köln NJW 1970, 1322, 1324 re.Sp. unten).
Nur gegen die zuletzt genannte, mit böser Absicht handelnde und das Recht vorsätzlich brechende Regierung sei – so das Bundesverfassungsgericht – das Widerstandsrecht gegeben. Exakt dieser Fall liegt in der zweiten Jahreshälfte 2015 in der Bundesrepublik vor, sodaß das souveräne Volk wieder in seine demokratischen Urrechte eintritt und sein Widerstandsrecht auszuüben berechtigt ist. Als Zwischenergebnis kann somit festgehalten werden, daß andere Abhilfe nicht möglich ist und
daher das Widerstandsrecht das letzte verbleibende Mittel zur Erhaltung der verfassungsmäßigen Ordnung darstellt (BVerfGE 5, 85, 377)“.
XI.
„Wie sich aus dem Wortlaut von Art. 20 IV GG ergibt, sind „alle Deutschen“ zum Widerstand berechtigt. Dazu zählen nicht nur Privatpersonen, sondern beispielsweise auch Beamte oder Bundeswehrsoldaten, die mit ihrem Amtseid geschworen haben, „das Grundgesetz und alle in
der Bundesrepublik Deutschland geltenden Gesetze zu wahren“ (§ 64 I Bundesbeamtengesetz [BBG] sowie die entsprechenden Vorschriften der Landesbeamtengesetze) bzw. „das Recht und die Freiheit des deutschen Volkes tapfer zu verteidigen“ (§ 9 Soldatengesetz [SG]). Beamte, die „für die Rechtmäßigkeit ihrer dienstlichen Handlungen die volle persönliche Verantwortung (tragen)“ (§ 63 I BBG), müssen sich ebenso wie Soldaten (§ 8 SG) „durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten“ (§ 60 BBG). Letzteres bedeutet, daß Beamte und Soldaten nicht nur nach Art. 20 IV GG berechtigt, sondern beam ten- und soldatenrechtlich ausdrücklich verpflichtet sind, die Durchführung von Anweisungen zu verweigern, die sich gegen den Bestand der verfassungsmäßigen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland richten (siehe dazu unten lit. d, cc, Bsp. 8).“
XII.
„Bereits aus dem Wortlaut von Art. 20 IV GG ergibt sich, daß sich Widerstandsmaßnahmen grundsätzlich nur gegen denjenigen richten können, der es unternimmt, die verfassungsmäßige Ordnung zu beseitigen“. Da zu gehört nach der geschilderten Sachlage die Gemeinde, in der sich das Finanzamt befindet, das Bundesland und die Bundesrepublik Deutschland.
XIII.
„Mittel des Widerstandes
Gewalt gegen Personen: Gewalt gegen Leben und Gesundheit von Personen scheidet selbst dann aus, wenn es sich um eine Person handelt, die die Hauptverantwortung für die drohende Beseitigung der verfassungsmäßigen Ordnung trägt. Erst recht kommen solche Gewaltanwendungen gegen Dritte (siehe oben lit. b) nicht in Betracht“.
„Passiver Widerstand: Auf diesem Felde dürfte der mit großem Abstand weiteste Anwendungsbereich für die Ausübung des rechtmäßigen Widerstands liegen. Tatsächlich begreifen immer mehr Deutsche, daß sie ihr „Funktionieren“ beenden müssen, daß blinder Gehorsam gegenüber einer rechts- und pflichtwidrig handelnden Obrigkeit fehl am Platze ist und dem fatalen Geschehen an möglichst vielen Stellen Sand ins Getriebe gestreut werden muß. Im Vordergrund steht dabei der Ungehorsam gegen rechtswidriges Regierungshandeln und Verwaltungsakte, die die Beseitigung der verfassungsmäßigen Ordnung umsetzen sollen.
Beispiel 5
Verweigerung der Zahlung von „Beiträgen“ der Zwangsgebührenmedien, da diese Medien nach-
weisbar das verfassungs- und rechtswidrige Treiben der Staatsspitze unterstützen und i.ü. bestrebt sind, das Vorliegen und das Ausmaß der schweren Verfassungs- und Rechtsbrüche durch die Regierung zu leugnen oder zu verharmlosen, wodurch die Gefahr der Beseitigung der verfassungsmäßigen Ordnung erheblich erhöht wird.
Juristische Orinetierungshilfe: Widerstandshandlung wohl gerechtfertigt, da verhältnismäßig und i.ü. effektiv.
Beispiel 6
Verweigerung der Zahlung des geplanten sog. „Flüchtlings-Soli“, da diese Gelder aus schließlich dazu dienen, den Bruch der Verfassung zu vertiefen und zu verlängern (etwa Zahlung von Sozialhilfe etc. an Illegale).
Juristische Orientierungshilfe: Widerstandshandlung wohl gerechtfertigt, da verhältnismäßig“.
XIV.
Neben dem oben dargelegten Recht auf Widerstand besteht eine Pflicht zum Widerstand.
„Abschließend soll noch darauf hingewiesen werden, daß unter den genannten Voraussetzungen nicht nur ein Recht, sondern möglicherweise sogar auch eine Pflicht des Bürgers zum Widerstand gegen seine verfassungswidrig und rechtsbrecherisch handelnde Regierung besteht. Beispielsweise sehen Artt. 147 HessVerf und 19 BremVerf eine solche Handlungspflicht des Bürgers bei einer existenziellen Krise der Staatsordnung ausdrücklich vor. Aber auch in anderen Bundesländern, in denen eine solche Handlungspflicht nicht ausdrücklich kodifiziert ist, spricht vieles dafür, daß die von dem Bürger über einen langen historischen Zeitraum erkämpften demokratischen Rechte des Souveräns für so wertvoll anzusehen sind, daß dieser Souverän im Gegenzug auch bereit sein
muß, bei einem offenkundigen und schwerwiegenden Ver- fassungs- und Rechtsbruch der Regierung das staatliche Schicksal selbst in die Hand zu nehmen. Republik kommt von res publica (lat.: die öffentliche Sache), und welche Gründe sollte es für einen verantwortungsbewußt
handelnden, an das Schicksal seiner Kinder und Enkel denkenden Bürger geben, sich einer solchen elementaren, republikanischen Verpflichtung zu entziehen? „Wo Recht zu Unrecht wird, wird Widerstand zur Pflicht“, ermahnte schon Bertolt Brecht die Deutschen, und der englische
Staatsphilosoph Thomas Hobbes sprach von dem unauflöslichen Zusammenhang zwischen Schutz und Gehorsam. Die Bundesregierung, die das deutsche Volk nicht nur nicht schützt, sondern verrät und seine Beseitigung aktiv fördert, jedenfalls sehenden Auges hinnimmt, verdient keinen Gehorsam, sondern den entschlossenen Widerstand des freien Bürgers. Die richtige Losung von 1989 „Wir sind das Volk“ muß daher im Hinblick auf die drohende Entrechtung des Souveräns erweitert werden zu einem wirkmächtigen „Wir Deutsche sind das Volk“.
XV.
Die Zurückbehaltung von Zahlungen an ein Staatsorgan, das sich aktiv an der Beseitigung der verfassungsmäßigen Ordnung beteiligt, ist nicht nur rechtens sondern geboten.
Sobald Gemeinde, Land und Bund rechtsstaatliche Zustände wiederherstellen, gebe ich die Zahlung frei.
Mit freundlichen Grüßen
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Quellen:
1 IfW, 2015, zit.n. FAZ, http://www.faz.net/agenturmeldungen/unternehmensnachrichten/experte-schaetzt-jaehrliche-fluechtlingskosten-auf-45-milliarden-euro-13856705.html
2 Bundesministerium der Finanzen, 2013, https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Monatsberichte/2013/07/Inhalte/Kapitel-3-Analysen/3-2-steuereinnahmen-von-bund-laendern-gemeinden-haushaltsjahr-2012.html
3 Für alle folgenden rechtlichen Ausführungen: Rechtsanwalt Dr. Dr. Thor v. Waldstein: Zum politischen Widerstandsrecht der Deutschen, 2015, in der Anlage
Anlage: Gutachten von Rechtsanwalt Dr. Dr. Thor v. Waldstein: Zum politischen Widerstandsrecht der Deutschen, 2015.