UN Migrationspakt: Wie die Bundesregierung Abgeordnete und Volk belügt

Eine mit der Bundesregierung abgestimmte Argumentationshilfe zum UN Migrationspakt versandte die Geschäftsführung der CDU/CSU-Bundestagsfraktion am 25.10.2018 an alle Abgeordneten. „Angriffen“ und „Falschinformationen“ von „Rechtspopulisten“ solle damit entgegengetreten werden.

Die Behauptungen des Fraktionsrundschreibens sind weitgehend irreführend. Eine Unterzeichnung des Paktes stellt einen Verstoß gegen existentielle Interessen der Bundesrepublik Deutschland und einen unzulässigen Eingriff in die Rechte des Bundestages dar. Dieses ungesetzliche Regierungshandeln verdient den Widerstand freier Bürger.

Das Rundschreiben behauptet mit Verweis auf Ziffer 7 der Präambel eine rechtliche Unverbindlichkeit des Paktes. Das ist schlicht falsch.

Richtig ist, daß Völkergewohnheitsrecht bereits durch eine übereinstimmende gemeinsame Rechtsüberzeugung der Rechtsgenossen – hier konkret der Völkerrechtssubjekte – und die allgemeine Übung entsteht.

Diese zwei Kernelemente finden sich in der Definition des Art. 38 Abs. 1 b des Statuts der Internationalen Gerichtshofes (IGH). Gemäß IGH-Statut ist das Völkergewohnheitsrecht neben den völkerrechtlichen Verträgen und den „allgemeinen Rechtsgrundsätzen“ eine der Rechtsquellen des Völkerrechts (Art. 38 Abs. 1).

Daraus ergeben sich schwerwiegende finanzielle und soziale Risiken.

Rechtsrisiko 1:

Da die Bundesrepublik Deutschland bereits seit September 2015 einer hohen Zahl von Migranten unabhängig von ihrem rechtlichen Status diskriminierungsfreien Zugang zu den Sozialsystemen verschafft hat und weiter verschafft, ist der folgende Teil des Paktes bereits heute allgemeine Übung:

Ziel 15: Gewährleistung des Zugangs von Migranten zu Grundleistungen
Wir verpflichten uns, sicherzustellen, dass alle Migranten ungeachtet ihres Migrationsstatus ihre Menschenrechte durch einen sicheren Zugang zu Grundleistungen wahrnehmen können.
(Ziffer 31)

Hinzu tritt mit der Unterzeichnung des Paktes im Dezember 2018 die übereinstimmende gemeinsame Rechtsüberzeugung.

Damit ist die Bundesrepublik Deutschland bereits ab Dezember 2018 völkerrechtlich verpflichtet, illegalen Migranten Zugang zu ihren Sozialsystemen zu verschaffen.

Rechtsrisiko 2:

Da die Bundesrepublik Deutschland bereits seit September 2015 keine illegale Migranten an den Staatsgrenzen zurückweist und darüber hinaus aktiv mit eigens angemieteten Chartermaschinen aus Griechenland nach München einfliegt [1], ist der folgende Teil des Paktes in einer extensiven Auslegung bereits heute allgemeine Übung:

Ziel 5: Verbesserung der Verfügbarkeit und Flexibilität der Wege für eine reguläre Migration
Wir verpflichten uns, die Optionen und Wege für eine reguläre Migration in einer Weise anzupassen, die in Widerspiegelung der demografischen Wirklichkeit und der Realität auf dem Arbeitsmarkt Arbeitskräftemobilität und menschenwürdige Arbeit erleichtert, Bildungschancen optimiert, das Recht auf ein Familienleben wahrt und den Bedürfnissen von Migranten in einer prekären Situation gerecht wird, mit dem Ziel, die Verfügbarkeit von Wegen für eine sichere, geordnete und reguläre Migration zu verbessern und zu diversifizieren.
(Ziffer 21)

Hinzu tritt mit der Unterzeichnung des Paktes im Dezember 2018 auch hier die übereinstimmende gemeinsame Rechtsüberzeugung.

Damit ist die Bundesrepublik Deutschland bereits ab Dezember 2018 völkerrechtlich verpflichtet, illegalen Migranten Zutritt zu ihrem Staatsgebiet zu verschaffen.

Diese Verpflichtung besteht bedauerlicherweise auch dann, wenn sich nach einer überfälligen öffentlichen Debatte beispielsweise herausstellen sollte, daß a) Behauptungen eines Arbeitskräftemangels weitgehend interessengeleitet waren, b) das deutsche Volk wie das japanische ein Recht auf natürliche Bestandsverringerung hat oder c) die Wahrung der Identität des Staatsvolkes Verfassungsrang hat.

Die Behauptung der rechtlichen Unverbindlichkeit des Paktes zeugt auch von Unkenntnis der Geschichte nominell „unverbindlicher“ Initiativen der UN.

Beispiel Menschenrechte:

So entwickelte sich aus der „Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte“, der unverbindlichen Resolution 217 A (III) der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1948, die internationale Menschenrechtsgesetzgebung als eigener Rechtskörper und Grundlage von Strafgerichtshöfen wie dem Internationalen Strafgerichtshof für das frühere Jugoslawien (ICTY).

Beispiel „Gender Mainstreaming“:

Im Jahr 2000 ersetzte völlig überraschend die rot-grüne Regierung die „Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien“ durch eine vollständig neue. In deren erstem Kapitel ist ausschließlich die „Gleichstellung von Frauen und Männern“ als „durchgängiges Leitprinzip“ nach der Methode des „Gender Mainstreaming“ enthalten.

Weder in den damaligen Parteiprogrammen von SPD und Grünen, noch im Koalitionsvertrag, noch in den „Leitbildern“ der Bundesregierung vom 1. Dezember 1999 noch in der Ankündigung der neuen Geschäftsordnung selbst war „Gender Mainstreaming“ enthalten. Erst nachträglich wurde bekannt, daß die Initiative von der damaligen Frauenministerin Christine Bergmann (SPD) ausging [2].

International unbemerkt haben zuerst die Vereinten Nationen in der Entwicklungszusammenarbeit und seit 1993 die Europäische Union als Auflage bei der Mittelvergabe des EU-Strukturfonds „Gender Mainstreaming“ eingeführt. Den Durchbruch erreichte es bei der von den Vereinten Nationen ausgerichteten Weltfrauenkonferenz in Peking 1995. Daß der Bericht von der Vollversammlung am 8. Dezember 1995 (Resolution 50/42) trotz der Bedenken der katholischen und muslimischen Länder angenommen wurde, lag in seiner Unverbindlichkeit.

Dieses verdrehend, beschloß der EU-Ministerrat bereits am 22. Dezember 1995 das „Mainstreaming“ in einem Aktionsprogramm, erging eine Mitteilung der EU-Kommission über „Mainstreaming“ unter der „gender perspective“ und wurde im Amsterdamer Vertrag das Prinzip in Artikel 3 Absatz 2 niedergelegt.

Vorangetrieben wurde diese Politik von einzelnen feministischen Abgeordneten und EU-finanzierten Lobby-Gruppen .

Gesellschaftliches Ziel ist die Abschaffung der Hausfrau und Mutter. Die Europäische Union sieht Frauen als „human resources“ – die schlicht und einfach ungenutzt bleiben, wenn sie nicht lohnabhängig vollbeschäftigt sind.

Diese Gesellschaftsveränderung von oben sollte uns kein zweites Mal passieren.

[1] Siehe z.B. Lagebericht 551 vom 9. März 2017 der Bayerischen Landespolizei, Gemeinsames Zentrum Passau, zit. n. Schubert, Stefan: Die Destabilisierung Deutschlands, Kopp, 2018, u.a. bei Amazon.

[2] VOLKER ZASTROW „GENDER MAINSTREAMING“ : Politische Geschlechtsumwandlung, FAZ vom 20. Juni 2006 [pdf]

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